Strafrecht
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Romana Doppler
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Strafverfahren
Das Strafverfahren gliedert sich in drei Abschnitte mit jeweils ganz unterschiedlichen Aufgaben. Man unterscheidet zwischen Ermittlungsverfahren, gerichtlichem Verfahren und Vollstreckungsverfahren.
Das Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren dient der Ermittlung, ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdÀchtig ist, d.h. ob also nach vorlÀufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer spÀteren Verurteilung besteht, und ob gegen ihn eine öffentliche Klage erhoben werden soll. Das Ermittlungsverfahren steht unter der Herrschaft der Staatsanwaltschaft. Das Vorverfahren liegt in ihrer Hand.
Das Ermittlungsverfahren wird in Gang gesetzt, sobald die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt.
Die Staatsanwaltschaft beginnt dann mit ihren Ermittlungen, hierbei hat sie sowohl die be- als auch die entlastenden Fakten zu berĂŒcksichtigen.
Bei den Ermittlungen wird die Staatsanwaltschaft durch die Polizei und andere staatliche Organe unterstĂŒtzt.
In der Praxis wird meist die erste ErmittlungstĂ€tigkeit durch die Polizei vorgenommen, weil z.B. Strafanzeigen direkt bei ihr gestellt werden oder weil die Polizei auf anderem Wege noch vor der Staatsanwaltschaft von Straftaten Kenntnis erlangt. Die Polizei fĂŒhrt dann zunĂ€chst selbstĂ€ndig die Ermittlungen durch. Sobald ein Vorfall zu Ende ermittelt ist, legt die Polizei die Akte der Staatsanwaltschaft vor.
Soweit die Staatsanwaltschaft noch Ermittlungen fĂŒr erforderlich hĂ€lt, fĂŒhrt sie diese entweder selbst durch oder beauftragt die Polizei mit der DurchfĂŒhrung.
Gewisse ErmittlungsmaĂnahmen wie die Durchsuchung, die Anordnung der Untersuchungshaft oder die Beschlagnahme sind jedoch nur auf Antrag und unter Mitwirkung des Gerichts zulĂ€ssig. Lediglich FĂ€lle, in denen eine besondere Dringlichkeit besteht, begrĂŒnden eine Ausnahme und die Staatsanwaltschaft oder die Polizei darf eine solche Anordnung treffen.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens beschlieĂt die Staatsanwaltschaft, was zu tun ist:
Besteht hinreichender Verdacht einer Straftat, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in bestimmten FĂ€llen die Möglichkeit, das Verfahren aus prozessökonomischen GrĂŒnden nicht weiter zu verfolgen (z.B. § 154 StPO) oder (insbesondere bei ErsttĂ€tern) bis in Bereiche der mittleren KriminalitĂ€t mit Zustimmung des zustĂ€ndigen Gerichts von einer Verfolgung abzusehen (z.B. §§ 153 und 153a StPO).
Das gerichtliche Verfahren
Wird öffentlich Klage erhoben, reicht die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift beim zustÀndigen Gericht ein.
Mit der Einreichung der Anklageschrift bei dem zustĂ€ndigen Gericht beginnt das gerichtliche Zwischenverfahren. Hier prĂŒft nun das Gericht, ob der Angeschuldigte der ihm zu Last gelegten Tat hinreichend verdĂ€chtig ist.
Der Angeschuldigte kann nun innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Frist einzelne Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Anklage vorbringen, mit denen sich das Gericht dann zu befassen hat.
Kommt das Gericht am Ende des Zwischenverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte der Tat nicht hinreichend verdĂ€chtig ist, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Andernfalls beschlieĂt es die Eröffnung des Hauptverfahrens. In diesem Beschluss wird dann die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen. Zudem bestimmt das Gericht einen Hauptverhandlungstermin.
BeschlieĂt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, beginnt mit diesem der Schwerpunkt des Strafverfahrens. Kern des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung wird ĂŒber Schuld oder Unschuld des Angeklagten und ĂŒber die Rechtsfolgen bei einem Schuldspruch entschieden.
Hat das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss es ihn freisprechen. Das folgt aus dem Grundsatz âin dubio pro reoâ, also âIm Zweifel fĂŒr den Angeklagtenâ.
Nur wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten ĂŒberzeugt ist, darf es ihn verurteilen.
Nachdem das Urteil verkĂŒndet wurde, ist das Verfahren der ersten Instanz abgeschlossen. Gegen das Urteil kann der Verurteilte oder auch die Staatsanwaltschaft nun innerhalb bestimmter Fristen Rechtsmittel einlegen. Geschieht dies nicht oder bleiben Rechtsmittel erfolglos, wird das Urteil rechtskrĂ€ftig.
Das Vollstreckungsverfahren
Ist das Urteil rechtskrĂ€ftig geworden, schlieĂt sich das Vollstreckungsverfahren an. In diesem werden die in dem Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen der Tat (z.B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) verwirklicht bzw. durchgesetzt. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Rechtsgrundlagen der Strafvollstreckung sind u.a. die §§ 449 â 463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und bei Geldstrafen auch die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie die Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO). Bei Freiheitsstrafen der eigentliche Strafvollzug zur Strafvollstreckung, dessen Einzelheiten das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) regelt.
