Strafrecht
Strafverfahren.
Verhaltenstipps.
Opferschutz und Zeugenbeistand.
Sozialleistungsbetrug.
Kanzlei:
RechtsanwÀltin
Romana Doppler
Berliner Str. 69
13189 Berlin
Tel. 030-44035124
Fax 030-32893820
Verhaltenstipps
Vorladung als Beschuldigter
Sie mĂŒssen in einem gegen Sie als Beschuldigter gefĂŒhrten Strafverfahren nicht aussagen. Lediglich Ihre Personalien mĂŒssen Sie wahrheitsgemÀà angeben.
Sie sind nur verpflichtet, einer Ladung der Staatsanwaltschaft (und des Gerichts) nachzukommen. Werden Sie von der Polizei vorgeladen, sind Sie nicht verpflichtet, dort zu erscheinen.
Sie haben zwar einen Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. dass Sie die Möglichkeit haben, ihre Version des Vorwurfs und die GrĂŒnde Ihres Handelns darzulegen. Hiervon ist jedoch dringend abzuraten, bevor Sie nicht wissen, was genau gegen Sie vorliegt.
Eine Aussage sollten Sie erst nach RĂŒcksprache mit einer Strafverteidigerin oder einem Strafverteidiger machen und auch erst dann, nachdem Akteneinsicht in die Ermittlungsakte genommen wurde.
Durchsuchung
Eine Durchsuchung bedarf grundsĂ€tzlich eines Durchsuchungsbeschlusses. Nur bei besonderer EilbedĂŒrftigkeit kann die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden. Auch Durchsuchungen in der Nacht sind nur ausnahmsweise zulĂ€ssig.
Bei einer Durchsuchung sollten Sie Ruhe bewahren. Erdulden Sie die Durchsuchung möglichst passiv. Sie sind zu keiner aktiven Mitwirkungshandlung verpflichtet. Ein Durchsuchungsbeschluss verpflichtet die betroffene Person, nur die Durchsuchung und gegebenenfalls auch die Mitnahme (Sicherstellung oder Beschlagnahme) von GegenstÀnden und/oder Unterlagen hinzunehmen.
Sie sollten sich den Durchsuchungsbeschluss stets zeigen lassen und ihn aufmerksam lesen. Aus dem Durchsuchungsbeschluss geht hervor, nach welchen Beweismitteln gesucht wird.
Auf Verlangen des Betroffenen ist diesem eine schriftliche Mitteilung ĂŒber die Durchsuchung unter Angabe von GrĂŒnden sowie ein Verzeichnis der sichergestellten GegenstĂ€nde auszuhĂ€ndigen. Insbesondere auf das Verzeichnis der mitgenommenen GegenstĂ€nde sollten Sie nicht verzichten.
Ziehen Sie, sofern das möglich ist, unbeteiligte Dritte hinzu und/oder kontaktieren Sie Ihre Verteidigerin oder Ihren Verteidiger.
Festnahme/Verhaftung
Man unterscheidet zwischen Verhaftung und Festnahme. Um eine Verhaftung handelt es sich, wenn bereits ein Haftbefehl vorliegt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Festnahme.
Bei einer Festnahme muss der Betroffene spĂ€testens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgefĂŒhrt werden. Der Richter entscheidet dann, ob er einen Haftbefehl erlĂ€sst und/ oder den oder die Beschuldigte gehen lĂ€sst (Haftverschonung). Eine Haftverschonung kommt in Betracht, wenn weniger einschneidende MaĂnahmen (z.B. Meldeauflagen) als der Vollzug der Untersuchungshaft den Haftgrund aus Sicht des Richters ausrĂ€umen können
In jedem Fall sollten Sie sich nicht zur Sache Ă€uĂern und lediglich Angaben zu Ihrer Person machen. Sofern es sich um eine Verhaftung handelt, lassen Sie sich den Haftbefehl zeigen.
Kontaktieren Sie Ihre Verteidigerin oder Ihren Verteidiger!
