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5.2.2012 : 7:58 : +0100

Strafrecht

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Opferschutz und Zeugenbeistand

FĂŒr Opfer einer Straftat gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich an einem Strafverfahren zu beteiligen.

RegelmĂ€ĂŸig muss das Opfer in einem Strafverfahren als Zeuge zur VerfĂŒgung stehen. Jedes Opfer kann sich eines Rechtsanwalts oder einer RechtsanwĂ€ltin als Zeugenbeistand bedienen. GemĂ€ĂŸ § 68b StPO ist es in einigen FĂ€llen sogar erforderlich, einem Opfer eine RechtsanwĂ€ltin oder einen Rechtsanwalt beizuordnen. Aber auch alle anderen Zeugen können sich unter bestimmten Voraussetzungen einen Beistand beiordnen lassen. Das Institut des Zeugenbeistands soll dabei sicherstellen, dass der Zeuge nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht wird.

Eine andere Möglichkeit, aktiv als Verfahrensbeteiligter auf das Strafverfahren einzuwirken, bietet die Nebenklage. Als NebenklĂ€ger erhĂ€lt man das Rechtn neben der Staatsanwaltschaft aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens zu nehmen, etwa durch AusĂŒbung des Fragerechts an Zeugen oder SachverstĂ€ndigen, durch die Beantragung einzelner Beweiserhebungen, durch die Abgabe von ErklĂ€rungenn aber auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln im Falle eines unbilligen Verfahrensausgangs.