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5.2.2012 : 7:57 : +0100

Strafrecht

Kanzlei:

RechtsanwÀltin
Romana Doppler

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Sozialleistungsbetrug

Um Sozialleistungsbetrug handelt es sich, wenn zu Unrecht Sozialleistungen wie z.B. ALG II, BAFöG oder Wohngeld beantragt und, in Folge einer TĂ€uschung ĂŒber das Vermögen des Antragstellers, auch gewĂ€hrt werden. Auch der Versuch ist strafbar.

Bei Antragstellung ist regelmĂ€ĂŸig das Vermögen offen zu legen. Wird hierbei etwas verschwiegen, handelt es sich um eine TĂ€uschung. Der Schaden liegt in den zu Unrecht ausgezahlten Sozialleistungen und kann deshalb unter UmstĂ€nden sehr hoch sein.

Die LeistungstrĂ€ger geben die FĂ€lle, die den Verdacht eines Betrugs nahelegen, an die Staatsanwaltschaft ab bzw. erstatten bei dieser Anzeige. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ein. Bei Betrug drohenFreiheitsstrafen von bis zu fĂŒnf Jahren.

Eine Verurteilung kann den Eintrag ins FĂŒhrungszeugnis zur Folge haben. Hierbei kommt es jedoch auf die Höhe der Strafe an und ob bereits andere Verurteilungen vorliegen.

Teilweise haben Behörden jedoch die Möglichkeit, von Eintragungen zu erfahren, die nicht im FĂŒhrungszeugnis aufgenommen werden dĂŒrfen (vgl. § 41 BZRG).

Relevant wird dies beim Einstieg in bestimmte Berufe, wie z.B. bei Bewerbern fĂŒr die Beamtenlaufbahn / Justizlaufbahn, RechtsanwĂ€lten, Steuerberatern, Medizinern oder Apothekern.

Sollte bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden sein, bedeutet das nicht, dass damit der Betrug auch „abgeurteilt“ ist. Das Strafgesetz verdrĂ€ngt nĂ€mlich grundsĂ€tzlich die Ordnungswidrigkeitennorm. Ein Strafverfahren wegen Betrugs ist daher noch möglich. Der Straftatbestand des Betruges verjĂ€hrt nach fĂŒnf Jahren.

Beim Sozialleistungsbetrug ist neben der EntkrĂ€ftung des Tatvorwurfs somit ein besonderes Augenmerk auf die Rechtsfolge der Tat zu legen, da hier eine Vielzahl von Faktoren berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen. Machen Sie daher ohne juristischen Beistand auf keinen Fall ein SchuldeingestĂ€ndnis, eine Selbstanzeige oder eine Aussage.