III: Kapitel: Leistungen der Versicherung
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
§ 11 Leistungsarten
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
1. (weggefallen)
2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur
Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.
(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind,
um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.
(4) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die
Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltenden Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen,
falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
§ 13 Kostenerstattung
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse vor ihrer Wahl zu beraten. Eine Beschränkung der Wahl auf den Bereich der ambulanten Behandlung ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn
medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden.
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.
(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame,
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.
§ 14 Teilkostenerstattung
(1) Die Satzung kann für Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des
Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.
(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.
§ 15 Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte
(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht.
Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden,
wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen,
haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum
Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 bis 10) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen Krankenschein
auszuhändigen.
(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den
Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der
Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer
auszuhändigen.
(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis
9, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere
Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.
(5) In dringenden Fällen kann die Krankenversichertenkarte oder der Kranken- oder
Berechtigungsschein nachgereicht werden.
(6) Jeder Versicherte erhält die Krankenversichertenkarte bei der erstmaligen Ausgabe
und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren,
nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Muß die Karte auf
Grund von vom Versicherten zu vertretenden Umständen neu ausgestellt werden, wird
eine Gebühr von 5 Euro erhoben; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten
zu zahlen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der Krankenversichertenkarte vom
Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.
§ 16 Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines
vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts
Abweichendes bestimmt ist,
2. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen
und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder
als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung
einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird,
soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge
nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge
erhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von
einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seemannsgesetz für den Fall
der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange
sich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, er
hat nach § 44 Abs. 1 des Seemannsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt
oder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemannsgesetzes an die Krankenkasse
verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im
Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16
Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5)
§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung
erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel und nach den Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung zustehenden
Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10
versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser
Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten
bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.
(3) Die See-Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu erstatten, die ihm nach §
48 Abs. 2 des Seemannsgesetzes entstanden sind.
§ 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der
erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf
Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den
Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im
Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung
insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder
ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor
Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der
Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im
Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn
Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten
entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen
erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der
sie im Inland entstanden wären.
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in
diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf
Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem
Leistungsanspruch nach Satz 1.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten
Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Dritter Abschnitt Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
§ 20 Prävention und Selbsthilfe
(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen,
die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur
Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von
Gesundheitschancen erbringen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen
gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre
Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich
Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
(2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten diese über die
Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen
gewonnen haben. Ist anzunehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte
gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse
dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem
Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 2 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen
Betrag von 2,56 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches anzupassen.
(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen
fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer
der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein
Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabilitation eine
Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter
der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der
Selbsthilfe; eine über die Projektförderung hinausgehende Förderung der
gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen durch Zuschüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten Vertreter der
Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten
einen Betrag von 0,51 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches anzupassen.
§ 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die
Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben
anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von
Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben
auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen,
in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist,
werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen
vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden;
sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des
Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für
Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach
Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen haben gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über
Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu
beschließen.
(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum 30.
Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene
Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen
Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der
Landesregierung bestimmt.
§ 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem
Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
(2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung
über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen
Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit
gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege
sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(3) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.
(4) (weggefallen)
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis
der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92.
§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-,
Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu
einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes
entgegenzuwirken,
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die
Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die
Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung
erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die
Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 4 sollen für
längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung
ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt
und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur
abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall
erforderlich ist. Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei,
Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung
solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei
denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz
2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse
weiterzuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs
Wochen erbracht werden.
(8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4
zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende Kalenderjahr
höchstens um die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche Veränderungsrate
verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veränderung für das
Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten jährlichen Ausgaben der Krankenkasse
im Kalenderjahr 1999 zu Grunde zu legen. Überschreitungen des in Satz 1 genannten
Ausgabenrahmens vermindern die für das auf die Überschreitung folgende Kalenderjahr
nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben entsprechend.
(9) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus
Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts vorsehen.
§ 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aus
medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung
kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für
Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den
Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag
nach § 111a besteht.
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach
Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2
ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse
weiterzuleiten.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005
einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz
bewirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden.
SGB 5 § 24a Empfängnisverhütung
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit
empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit
erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der
Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht
rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung
im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird.
(2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der
Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der
Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen
nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit
Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf
Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit erforderlichen
Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft
durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach §
44 Abs. 1.
(3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die
ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die
ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung
bei komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
sowie auf Krankenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,
1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch
kommt,
2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden
Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder
eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
(4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des
Abbruchs umfaßt
1. die Anästhesie,
2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch
herbeiführenden Medikation,
3. die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln
in die Gebärmutter,
4. die Injektion von Medikamenten,
5. die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,
6. die Assistenz durch einen anderen Arzt,
7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren
Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluß an die
Operation.
Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere
für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls
nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationärer Vornahme des
Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht den allgemeinen Pflegesatz für den Tag, an
dem der Abbruch vorgenommen wird.
Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
§ 25 Gesundheitsuntersuchungen
(1) Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes
zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von
Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Herz-Kreislaufund
Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
(2) Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur
Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß
1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen
erfaßbar ist,
3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen
sind,
4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen
Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich zulässig,
zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien
nach § 92 das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Absatz 3. Er kann für geeignete Gruppen von Versicherten eine
von Absatz 1 und 2 abweichende Altersgrenze und Häufigkeit der Untersuchungen
bestimmen.
(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass
die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der
Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur Sicherung der Qualität der
Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die
teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere
technische Einrichtungen vorgehalten werden oder dass besonders qualifiziertes
nichtärztliches Personal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte
eine hohe Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder dass bei der
Leistungserbringung Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien
außerdem Kriterien für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine
bedarfsgerechte räumliche Verteilung gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch
die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer
Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für die
Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten Ausschreibungsverfahrens.
Die Genehmigung zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und
mit für das Versorgungsziel notwendigen Auflagen erteilt werden.
§ 26 Kinderuntersuchung
(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch
auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine
Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige
Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des
Kariesrisikos, der Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 2 werden
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.
(2) § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Fünfter Abschnitt Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung
§ 27 Krankenbehandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine
Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und
psychotherapeutische Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung,
2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen,
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
5. Krankenhausbehandlung,
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung
zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen
Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der
Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder
durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation
verlorengegangen war.
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
wurde, sowie
1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar
abgeschlossen ist,
2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge
im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf
Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme
mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10
versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen
ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
§ 27a Künstliche Befruchtung
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die
Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende
Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg
durchgeführt worden ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander
verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die
Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter
Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte
haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine
der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a
erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren
durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften
mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2
zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das
25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte,
die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung
vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan
genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die
medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach
Absatz 1.
§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung,
Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die
Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu
verantworten ist.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur
Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach
den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch
konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen
Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die
Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare
preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes
2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt
und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in
denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen
Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn
der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte
mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte
kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso
gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur
zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt
werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen
seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende
Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese
Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer
medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten),
soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch
Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Spätestens nach
den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn
der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer
somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für
erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je
Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten
ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr
erfolgt, als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an den
Leistungserbringer. Satz 1 gilt nicht für Inanspruchnahmen nach § 23 Abs. 9, § 25,
zahnärztliche Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Maßnahmen zur
Schwangerenvorsorge nach § 196 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 1
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Soweit Versicherte
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 gewählt haben, gelten die Sätze 1 und 2 mit der
Maßgabe, dass die Zuzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 von der Krankenkasse in Abzug zu
bringen ist.
§ 29 Kieferorthopädische Behandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch
begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung
vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu
beeinträchtigen droht.
(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen
Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt
nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte
konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei
versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt
leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das
zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des
Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten
medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von
den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten
zurück.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz
1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur
kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.
§ 30
(weggefallen)
§ 30a
(weggefallen)
§ 31 Arznei- und Verbandmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln,
soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz
2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und
Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen
Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung
ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen werden. Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und
apothekenpflichtig sind und die bei Anwendung der am 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel gewesen wären, sind in
die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen; die §§ 33a und 35 finden insoweit keine
Anwendung. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in
medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung
nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag
nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen.
(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a
festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für
andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom
Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem
Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die
Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel
anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse
abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der
Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. Diese
Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des
Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen
Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der
Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den
Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind
nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der
Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht
entspricht.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die
abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten
Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag,
jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung
bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden
sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können durch Beschluss nach § 213 Abs. 2
Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens
um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis
zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten
sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte
der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist
nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
§ 32 Heilmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach
§ 34 ausgeschlossen sind. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt §
92 unberührt.
(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten
der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die
abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und
Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder
bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen
Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel,
die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach
den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des
Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche
Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu
errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen
Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.
§ 33 Hilfsmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den
Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4
ausgeschlossen sind. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92
unberührt. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit
Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2. Für Versicherte,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der
Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der
Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der
Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der
Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen
therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen
umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.
(2) Ist für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 festgesetzt,
trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags. Für andere Hilfsmittel
übernimmt sie die jeweils vertraglich vereinbarten Preise gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1.
Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 1 geschlossen und können die
Versicherten hierdurch in für sie zumutbarer Weise mit Hilfsmitteln versorgt werden,
trägt sie die Kosten in Höhe des Preises nach § 127 Abs. 3 Satz 2 bis 4, höchstens
die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Differenz zwischen dem Preis nach § 127 Abs.
3 Satz 2 bis 4 und dem Abgabepreis des in Anspruch genommenen Leistungserbringers
zahlen Versicherte an den Leistungserbringer. Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
verordneten Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu
dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle; der
Vergütungsanspruch nach den Sätzen 1 und 2 verringert sich um die Zuzahlung; die
Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert je
Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte
Versicherte nach Absatz 1 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen
Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer
erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den
Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für
Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 1 besteht für
Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung
der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche
Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen
zulassen.
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch
leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem
Gebrauch ausbilden lassen.
§ 33a
(weggefallen)
§ 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31
ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 erstmals bis zum 31. März 2004 fest, welche nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit
Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der
therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien
kann der Vertragsarzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den Kriterien
des Satzes 2 verordnen. Satz 1 gilt nicht für:
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit
Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der
Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in
den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen
Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden
Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden
Mittel,
2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung
eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind
insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion,
der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur
Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder
zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6..
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 31 weitere Arzneimittel
ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen
Gesundheitsstörungen verordnet werden. Dabei ist zu bestimmen, unter welchen
besonderen medizinischen Voraussetzungen die Kosten für diese Mittel von der
Krankenkasse übernommen werden. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen
Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen
Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu
tragen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates von der Versorgung nach § 31 unwirtschaftliche
Arzneimittel ausschließen. Als unwirtschaftlich sind insbesondere Arzneimittel
anzusehen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht
erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der
enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können
oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene
Arzneimittel bleibt § 92 unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem
oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren
Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen,
inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der
Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Heil- und Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Heilmittel nach § 32, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden.
§ 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz
2 Nr. 6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können.
In den Gruppen sollen Arzneimittel mit
1. denselben Wirkstoffen,
2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit
chemisch verwandten Stoffen,
3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere
Arzneimittelkombinationen,
zusammengefaßt werden; unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher
Arzneimittel sind zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind. Die
nach Satz 2 Nr. 2 und 3 gebildeten Gruppen müssen gewährleisten, daß
Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige
Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen; ausgenommen von diesen Gruppen sind
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder
die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.
Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser
Gruppe in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht. Der Gemeinsame
Bundesausschuss ermittelt auch die nach Absatz 3 notwendigen rechnerischen mittleren
Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen. Für die
Vorbereitung der Beschlüsse nach Satz 1 durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen
Bundesausschusses gilt § 106 Abs. 4a Satz 3 und 7 entsprechend. Soweit der Gemeinsame
Bundesausschuss Dritte beauftragt, hat er zu gewährleisten, dass diese ihre
Bewertungsgrundsätze und die Begründung für ihre Bewertungen einschließlich der
verwendeten Daten offen legen. Die Namen beauftragter Gutachter dürfen nicht genannt
werden.
(1a) Für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen kann abweichend von Absatz 1
Satz 4 eine Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit mindestens drei Arzneimitteln
gebildet und ein Festbetrag festgesetzt werden, sofern die Gruppenbildung nur für
Arzneimittel erfolgt, die jeweils unter Patentschutz stehen. Ausgenommen von der
Gruppenbildung nach Satz 1 sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die
eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arzneimittelkombinationen, die Wirkstoffe
enthalten, die in eine Festbetragsgruppe nach Absatz 1 oder 1a Satz 1 einbezogen sind
oder die nicht neuartig sind.
(1b) Eine therapeutische Verbesserung nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und
Absatz 1a Satz 2 liegt vor, wenn das Arzneimittel einen therapierelevanten höheren
Nutzen als andere Arzneimittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige
Therapie regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche
den anderen Arzneimitteln dieser Gruppe vorzuziehen ist. Bewertungen nach Satz 1
erfolgen für gemeinsame Anwendungsgebiete der Arzneimittel der Wirkstoffgruppe. Ein
höherer Nutzen nach Satz 1 kann auch eine Verringerung der Häufigkeit oder des
Schweregrads therapierelevanter Nebenwirkungen sein. Der Nachweis einer
therapeutischen Verbesserung erfolgt aufgrund der Fachinformationen und durch
Bewertung von klinischen Studien nach methodischen Grundsätzen der evidenzbasierten
Medizin, soweit diese Studien allgemein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre
Methodik internationalen Standards entspricht. Vorrangig sind klinische Studien,
insbesondere direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimitteln dieser
Wirkstoffgruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität,
Morbidität und Lebensqualität, zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Bewertung sind
in der Begründung zu dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 fachlich und methodisch
aufzubereiten, sodass die tragenden Gründe des Beschlusses nachvollziehbar sind. Vor
der Entscheidung sind die Sachverständigen nach Absatz 2 auch mündlich anzuhören.
Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses aus
wichtigem Grund ist die Begründung des Beschlusses bekannt zu machen, sobald die
Vorlage nach § 94 Abs. 1 erfolgt, spätestens jedoch mit Bekanntgabe des Beschlusses
im Bundesanzeiger. Ein Arzneimittel, das von einer Festbetragsgruppe freigestellt ist, weil es einen therapierelevanten höheren Nutzen nur für einen Teil der Patienten
oder Indikationsbereiche des gemeinsamen Anwendungsgebietes nach Satz 1 hat, ist nur
für diese Anwendungen wirtschaftlich; das Nähere ist in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu regeln.
(2) Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis
sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist vor der
Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind
auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen. Die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich den
jeweiligen Festbetrag auf der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder
Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen fest. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam können einheitliche Festbeträge für Verbandmittel festsetzen.
Für die Stellungnahmen der Sachverständigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) Die Festbeträge sind so festzusetzen, daß sie im allgemeinen eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung
gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen
wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten; soweit wie möglich ist eine für die Therapie
hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen. Die Festbeträge sind mindestens
einmal im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte
Marktlage anzupassen. Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie erstmals zum 1. April 2006 auch nach den Nummern 2
und 3 soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem
niedrigsten und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. Dabei
müssen mindestens ein Fünftel aller Verordnungen und mindestens ein Fünftel aller
Packungen zum Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen
Vomhundertsätze der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich
sind, den Wert von 160 nicht überschreiten. Bei der Berechnung nach Satz 4 sind
hochpreisige Packungen mit einem Anteil von weniger als 1 vom Hundert an den
verordneten Packungen in der Festbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die Zahl
der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbaren
Jahresdaten des Arzneimittelindexes der gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde zu
legen.
(6) Für das Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge gilt § 213 Abs. 2 und 3.
(7) Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen die
Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung nach Absatz 1
Satz 1 bis 3, gegen die rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen
geeigneten Vergleichsgrößen nach Absatz 1 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der
Festsetzung der Festbeträge ist unzulässig.
(8) Bis zum 31. Dezember 2003 finden die Absätze 1 bis 7 mit Ausnahme der Verweisung
in § 36 Abs. 3 und zur Vorbereitung der Festsetzung von Festbeträgen, die ab dem 1.
Januar 2004 gelten sollen, keine Anwendung. Die nach Absatz 7 und § 35a Abs. 5
bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind
entsprechend den geänderten Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung,
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S.
2190), umzurechnen; die umgerechneten Festbeträge finden ab dem 1. Januar 2004
Anwendung. Für die Umrechnung sind keine Stellungnahmen von Sachverständigen
einzuholen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen machen die Umrechnung der
Festbeträge bis zum 1. Dezember 2003 bekannt; § 35a Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
Die umgerechneten Festbeträge nach Satz 2 sowie die auf Grund der §§ 35 und 35a
bekannt gemachten Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der
zuletzt gültigen Fassung bleiben so lange gültig, bis sie neu bestimmt, angepasst
oder aufgehoben werden.
SGB 5 § 35a Rechtsverordnung zu Festbeträgen für Arzneimittel
(1) Abweichend von § 35 wird das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung bis zum 31. Dezember 2003 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. einmalig die Festbeträge für Arzneimittel anzupassen,
2. im Ausnahmefall bei sachlich gebotenem Änderungsbedarf, insbesondere bei neuem wissenschaftlichem Erkenntnisstand oder infolge gerichtlicher
Entscheidungen, Gruppen von Arzneimitteln neu zu bestimmen und für diese
Festbeträge festzusetzen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung auf dessen Verlangen Stellungnahmen zu Fragen der Gruppenbildung
nach Satz 1 Nr. 2.
(2) Die Festbeträge sind so anzupassen und festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte
Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen
einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Dabei müssen mindestens ein
Drittel aller Verordnungen und mindestens ein Viertel aller Packungen einer Gruppe
zum Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze
der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert
von 100 nicht überschreiten. Bei der Anpassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen die
Festbeträge höchstens um 27,5 vom Hundert abgesenkt werden. Berechnungsstichtag für
die Anpassung der Festbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist der 1. Juli 2000. Es
sind die Verordnungsdaten des Arzneimittelindex der gesetzlichen Krankenversicherung
des Jahres 1999 zugrunde zu legen; sie sind im Rahmen der Anhörung zu der
Rechtsverordnung zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildet werden, sollen Arzneimittel
mit
1. denselben Wirkstoffen,
2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit
chemisch verwandten Stoffen,
3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere
Arzneimittelkombinationen,
zusammengefasst werden; unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher
Arzneimittel sind zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind.
Dabei sind auch die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder
andere geeignete Vergleichsgrößen festzulegen. Die nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gebildeten
Gruppen müssen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden
und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Für
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die nach dem 31. Dezember 1995
zugelassen worden sind, werden Festbeträge der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht
gebildet. Ausgenommen von der Gruppenbildung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind ferner
Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirkungsweise neuartig ist und
die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten.
Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser
Wirkstoffklasse in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Gemeinsame Bundesausschuss, die
pharmazeutischen Unternehmer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker sind verpflichtet,
dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln und auf
Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen und veröffentlichen Übersichten
über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel und übermitteln diese im
Wege der Datenübertragung dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information zur abruffähigen Veröffentlichung im Internet. Die Übersichten sind
vierteljährlich zu aktualisieren.
(6) Die bisher festgesetzten Festbeträge und gebildeten Gruppen gelten bis zu ihrer
Änderung durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 fort.
(7) Über die Gültigkeit einer Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet auf Antrag
das Landessozialgericht Berlin. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren
Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb von
zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung, zu richten. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Kommt das
Gericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ganz oder teilweise ungültig
ist, so erklärt es sie in entsprechendem Umfang für nichtig; in diesem Fall ist die
Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner
ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt gemacht wurde. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 160 des Sozialgerichtsgesetzes findet Anwendung.
(8) Die durch Rechtsverordnung bestimmten Gruppen und angepassten oder festgesetzten
Festbeträge werden gegenstandslos, wenn nach dem 31. Dezember 2003 eine
Neubestimmung, Anpassung oder Festsetzung von Gruppen oder Festbeträgen nach dem dann
geltenden Verfahren erfolgt.
§ 35b Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln
(1) Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen bewertet bei
Beauftragung nach § 139b Abs. 1 und 2 den Nutzen von Arzneimitteln. Nutzenbewertungen
nach Satz 1 können für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit
patentgeschützten Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind,
erstellt werden. Das Institut bestimmt einheitliche Methoden für die Erarbeitung der
Bewertungen und veröffentlicht diese abruffähig im Internet.
(2) Die Nutzenbewertungen nach Absatz 1 werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss als
Empfehlung zur Beschlussfassung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zugeleitet. Sie sind in
geeigneten Abständen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Bei Vorliegen
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist die Nutzenbewertung auf Antrag der
Hersteller zu überprüfen.
(3) Für die Abgabe von Bewertungen zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über
die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und
Indikationsbereiche, für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen sind,
beruft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Expertengruppen
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend. Eine entsprechende Bewertung soll nur mit Zustimmung des
pharmazeutischen Unternehmens erstellt werden.
(4) Gesonderte Klagen gegen Bewertungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig.
§ 36 Festbeträge für Hilfsmittel
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich
Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion
gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefaßt werden. Den Verbänden
der betroffenen Leistungserbringer ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich erstmalig
bis zum 31. Dezember 2004 für die nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmittel einheitliche
Festbeträge fest. Bis dahin gelten die Festbeträge, die bisher von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen für den Bereich
eines Landes festgesetzt worden sind, als Festbeträge im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz
1. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 35 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.
(4) Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 213 Abs. 2 entsprechend.
§ 37 Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen
Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn
Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die
häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege
umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie
hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je
Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche
Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§
275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche
Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst das Anziehen und Ausziehen von
Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 auch in den Fällen, in denen dieser
Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des
Elften Buches zu berücksichtigen ist. Die Satzung kann bestimmen, daß die
Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege
auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei
Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davo n abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
§ 37a Soziotherapie
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind,
ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen,
haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder
verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie
umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der
verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der
Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je
Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere
über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie
erforderlich ist,
2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der
Soziotherapie,
3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie
berechtigt sind,
4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem
Leistungserbringer.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je
Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag
an die Krankenkasse.
§ 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder
wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im
Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1
genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2
abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende
Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon
abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe
in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten
Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen
Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem
angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
§ 39 Krankenhausbehandlung
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und
nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch
auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die
Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das
Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante
Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die
Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle
Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische
Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche
Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch
die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden
Leistungen zur Frührehabilitation.
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen
Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise
auferlegt werden.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die See-Krankenkasse gemeinsam erstellen
unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen
Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung
in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der
Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die
Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die
Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das
Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung
beachten.
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der
vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens
28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das
Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. Die innerhalb des
Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete
Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1
geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
(5) Die See-Krankenkasse kann für kranke Seeleute, die ledig sind und keinen Haushalt
haben, über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus Unterkunft und Verpflegung in einem
Seemannsheim erbringen. Absatz 4 gilt.
§ 39a Stationäre und ambulante HospizLeistungen
(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der
Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer
Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird,
wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht
erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse
festzulegen. Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen
anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1
nicht überschreiten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize
maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach
Satz 1; der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die
keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung
in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren
Haushalt oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der
ambulante Hospizdienst
1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten
zusammenarbeitet sowie
2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines
Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht,
die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder
über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als
verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen
kann.
Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch
entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination
und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur
Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen
Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis
der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen
bestimmt. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen
insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich
um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in den
Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den
Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten
Hospizarbeit.
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in §
11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen
Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht,
oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation
erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre
Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung
erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2
sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach
Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für
längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung
ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in
Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet
haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden
medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1
und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder
ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige
Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt
entsprechend.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für
andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 des
Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz
2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse
weiterzuleiten.
(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach
Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine
Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den
sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die
Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von
14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden
tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des
Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete
kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach §
39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und unter
Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch
notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung
findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der
Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären
Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
§ 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen
aus medizinischen Gründen erforderliche Leistungen der Rehabilitation in einer
Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen;
die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt
auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.
Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht,
mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht.
(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung
nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2
ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse
weiterzuleiten.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005
einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz
bewirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden.
§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den
für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen
nicht erbracht werden können.
SGB 5 § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
sowie nach §§ 53 und 54 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen
sind,
1. solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder
fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung
erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu
sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
den Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,
2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke
erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen,
wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.
(2) Die Krankenkasse kann aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an
eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation erforderliche
sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbringen oder
fördern, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig
ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante
ärztliche Behandlung zu sichern. Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall
erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation
zu deren Inanspruchnahme. Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind
einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich das Nähere zu
den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.
§ 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn
sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine
Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan
aufzustellen; § 30 des Neunten Buches bleibt unberührt.
§ 43b Zahlungsweg
(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben,
einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu
verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung
durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
(2) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 28 Abs. 4 zu entrichten haben, hat der
Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse,
der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich
entsprechend. Die nach § 83 zu entrichtenden Vergütungen verringern sich in Höhe der
Summe der von den mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung
abrechnenden Leistungserbringern nach Satz 1 einbehaltenen Zuzahlungen. Absatz 1 Satz
2 gilt nicht im Falle der Leistungserbringung und Abrechnung im Rahmen von
Gesamtverträgen nach den §§ 82 und 83. Das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1 und
2 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren.
Zweiter Titel Krankengeld
§ 44 Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)
behandelt werden. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10 sowie die nach § 10
Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld; dies gilt nicht für die nach § 5
Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben.
(2) Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld
ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet
sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis
erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten
und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende
Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen
ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes
Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20
Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je
Kalenderjahr.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses
Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte
Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht,
bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und
sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die
gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren
Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten
Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit
fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer
Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium
erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische
Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen
Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten
entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch
Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von
ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit folgt.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten entsteht der Anspruch
auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf
Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten entsteht bereits vor der siebten
Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens
jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte
gegenüber der Künstlersozialkasse eine entsprechende Erklärung abgibt und solange
diese Erklärung nicht widerrufen wird. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn
eines auf ihren Eingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und nur zum Ende eines
Kalendermonats widerrufen werden. Leistungen nach Satz 3 sind nicht für
Versicherungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklärung bei der
Künstlersozialkasse eingetreten sind.
SGB 5 § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
§ 47 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. SGB 6 § 301a und SGB 7 § 47 Abs 1a F. 21.12.2000
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts
und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht
übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus
dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am
Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis
des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus
diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis
3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach
Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht
übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das
Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu
zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts
nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die
jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der
Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor
Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens
das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und
um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der
Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich
aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt
nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1
und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer
Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor
oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des
Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum
der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer
Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des
Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten
Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der
dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten
zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches
der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten
Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung
abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die
sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233
Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der
kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die
Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem
Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf
Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für
den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl
dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder
für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die
Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
SGB 5 § 47a Krankengeldübergangsregelung
(1) Für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22. Juni 2000 entstanden sind und über
die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47 in der ab dem
22. Juni 2000 geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 entsprechend
anzuwenden.
(2) Für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden
wurde, erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum
Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem
22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten
Buches zurückzunehmen.
(3) Abweichend von § 266 Abs. 2 Satz 3 werden die Ausgaben der Krankenkassen nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 bei der
Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nicht berücksichtigt. Der
Beitragsbedarf nach § 266 Abs. 2 Satz 2 ist um die Ausgaben nach Satz 1 zu erhöhen.
SGB 5 § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,
Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages
des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt
bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.
(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so
ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der
Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht
erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als
zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.
(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld
arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt,
das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.
(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die
Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem
Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des
Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er
nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen
und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.
(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach
dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze
4 und 5 gelten entsprechend.
§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig
Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit
hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für
achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen
Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit,
wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld
versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen
der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie
Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf
Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in
Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn
der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt
zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
während der Elternzeit erzielt worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,
Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beziehen,
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder
der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach
den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger
der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies
gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der
Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung
(§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet
wird.
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für
einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine
nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989
ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach §
44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder
Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt
werden.
(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese
Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.
§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
(1) Für Versicherte, die
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
gezahlt wird,
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt
werden,
5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen
gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach
Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den
Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und
übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den
überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer
4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als
Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1
genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn
das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf
Krankengeld versichert ist.
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente
aus der Alterssicherung der Landwirte,
2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, oder Berufsunfähigkeit oder
der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen
Stelle im Ausland gezahlt wird,
5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden
Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.
§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich
gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen
setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese
Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die
Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am
Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder
Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65.
Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen,
innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der
Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Dritter Titel Leistungsbeschränkungen
§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen
Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den
Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder
teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
Sechster Abschnitt Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
§ 53 Selbstbehalt
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass freiwillige Mitglieder, die
Kostenerstattung in Anspruch nehmen (§ 13), jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil
der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die
Beiträge mit Ausnahme der nicht vom Mitglied zu tragenden Anteile und der
Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1 sind für
diese Mitglieder entsprechend zu ermäßigen. Die Satzung regelt die Höhe des
Selbstbehaltes und der damit verbundenen Beitragsermäßigung, die nicht als Anwendung
eines ermäßigten Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt durchgeführt werden darf,
sondern durch die Krankenkasse direkt mit dem Mitglied abzurechnen ist.
§ 54 Beitragsrückzahlung
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für freiwillige Mitglieder, die im
Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Beitragsrückzahlung
vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 versicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr
Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Satzung
regelt die Höhe des Rückzahlungsbetrages, bei Arbeitnehmern einschließlich der nicht
vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteile. Der Rückzahlungsbetrag darf ein Zwölftel
der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im Dritten
und Vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs.
2, §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.
Siebter Abschnitt Zahnersatz
§ 55 Leistungsanspruch
(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf
befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und
zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung
notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135
Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1
Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 festgesetzten Beträge für die jeweilige
Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die
Festzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der
Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der
Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in
Anspruch genommen hat und
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem
Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich um weitere 10 vom Hundert, wenn der
Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren
vor Beginn der Behandlung, frühestens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchungen
nach Satz 4 Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht
in den Fällen des Absatzes 2. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren
sind, gilt der Nachweis für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne für die
Jahre 1997 und 1998 als erbracht.
(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den
Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher
Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich
anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten,
wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar
belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden
gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten
Festzuschuss. Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn
1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40
vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht
überschreiten,
2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im
Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch,
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem
Dritten Buch erhält oder
3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen
Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge
getragen werden.
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer
in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners.
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis
zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz
2 Nr. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen
Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden
weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des
Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches.
(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den
Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag. Die
Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach
Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz
2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten
umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1
Satz 2, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
(4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2
hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in §
56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen.
(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7,
den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der
Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt
wird.
§ 56 Festsetzung der Regelversorgungen
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig bis zum 30.
Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 gewährt werden und ordnet
diesen prothetische Regelversorgungen zu.
(2) Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer international
anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. Dem jeweiligen Befund wird eine
zahnprothetische Regelversorgung zugeordnet. Diese hat sich an zahnmedizinisch
notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu
einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund im Sinne von Satz
1 nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören.
Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die
Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Zumindest
bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. Bei großen
Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je
Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt. Bei
Kombinationsversorgungen ist die Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je
Kiefer, bei Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je
Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt. Regelversorgungen umfassen im
Oberkiefer Verblendungen bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis
einschließlich Zahn vier. In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind
die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung
von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und
Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die
Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes. Bei der Festlegung der Regelversorgung für
zahnärztliche Leistungen und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen
Leistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten. Inhalt und Umfang
der Regelversorgungen sind in geeigneten Zeitabständen zu überprüfen und an die
zahnmedizinische Entwicklung anzupassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den
Vorgaben der Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.
(3) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 ist dem
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahme ist in die Entscheidung über die Regelversorgung hinsichtlich der
zahntechnischen Leistungen einzubeziehen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. November eines
Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen einschließlich der
nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen
sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Abs. 1 Satz
6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5
sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandungsfrist einen Monat
beträgt. Erlässt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die
Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 3, gilt § 87 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz
3 entsprechend.
SGB 5 § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines
Kalenderjahres für das Folgejahr, erstmalig bis zum 30. September 2004 für das Jahr
2005, die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den
Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Für die erstmalige Vereinbarung ermitteln
die Vertragspartner nach Satz 1 den bundeseinheitlichen durchschnittlichen Punktwert
des Jahres 2004 für zahnärztliche Leistungen beim Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. Soweit Punktwerte für das Jahr
2004 bis zum 30. Juni 2004 von den Partnern der Gesamtverträge nicht vereinbart sind,
werden die Punktwerte des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004 nach § 71
Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen
Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet
festgelegt. Für das Jahr 2005 wird der durchschnittliche Punktwert nach den Sätzen 2
und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen
durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller
Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für
die folgenden Kalenderjahre gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge
nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2
Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils
vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen
Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 6. § 89 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass
auch § 89 Abs. 1 und 1a entsprechend gilt. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1
Satz 1 und 3 und Abs. 1a Satz 2 betragen für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis
4 zwei Monate.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam
und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen
jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres, erstmalig bis zum 30. September
2004 für das Jahr 2005, die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den
Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2; sie dürfen dabei die nach den Sätzen 2 bis
5 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen
Preise um bis zu 5 vom Hundert unter- oder überschreiten. Hierzu ermitteln die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der Zahntechniker-Innungen die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise des Jahres 2004 für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen gewichtet nach der Zahl der Versicherten. Sind Preise für das Jahr 2004 nicht
vereinbart, werden die Preise des Jahres 2003 unter Anwendung der für das Jahr 2004
nach § 71 Abs. 3 maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der
beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das
gesamte Bundesgebiet festgelegt. Für das Jahr 2005 werden die durchschnittlichen
Preise nach den Sätzen 2 und 3 unter Anwendung der für das Jahr 2005 nach § 71 Abs. 3
maßgeblichen durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für das gesamte Bundesgebiet
festgelegt. Für die folgenden Kalenderjahre gilt § 71 Abs. 1 bis 3. Die für die
Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die
zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten
erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach den
Sätzen 2 bis 5 für die nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen
Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 1 und die Beträge nach Satz 6 vermindern sich
um 5 vom Hundert für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden.
Die Vertragspartner nach Satz 2 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die
Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. § 89 Abs. 7 gilt
mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfristen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs.
1a Satz 2 für die Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 jeweils einen Monat betragen.
§ 58 Beitrag für Zahnersatz
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 59
(weggefallen)
Achter Abschnitt Fahrkosten
§ 60 Fahrkosten
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten
einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit
einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen
Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer
ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur
nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1
ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer
Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus
zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit
Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes
Krankenhaus,
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre
Behandlung nicht erforderlich ist,
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer
fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines
Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes
zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie
zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich
gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39)
vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei
einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter
Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches
Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige
Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein
öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt
werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer
den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten
Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten,
die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen
Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt
unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und
andere Reisekosten nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches übernommen.
Neunter Abschnitt Zuzahlungen, Belastungsgrenze
§ 61 Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des
Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils
nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen
werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege
beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem
Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
§ 62 Belastungsgrenze
(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines
Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen,
dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die
Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit
in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der
Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Das
Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der
Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und
die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen
Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils
zusammengerechnet. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für
jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und
des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die
jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der
Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den
Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz,
das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen
Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge
getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des
Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von
den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte
Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches
maßgeblich.
(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung
nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder
anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.
(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62
Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004
weiter Anwendung.
§ 62a
(weggefallen)
Zehnter Abschnitt Weiterentwicklung der Versorgung
§ 63 Grundsätze
(1) Die Krankenkasse und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der
Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-,
Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach §
64 vereinbaren.
(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und
Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach den Vorschriften
dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der
Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von
den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für
die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des
Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen
abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen
diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein
Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf
Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden.
Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch
an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz
1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden darf.
(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des
Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere
informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverwendung,
einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels
dieses Buches zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten darf nur
mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen
werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich darüber zu unterrichten,
inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches
abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die
Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran
Beteiligten zu erstrecken; die Einwilligung kann widerrufen werden. Erweiterungen der
Krankenversichertenkarte, die von § 291 abweichen, sind nur zulässig, wenn die
zusätzlichen Daten informationstechnisch von den Daten, die in § 291 Abs. 2 genannt
sind, getrennt werden. Beim Einsatz mobiler personenbezogener Speicher- und
Verarbeitungsmedien gilt § 6c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein,
über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame
Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder
im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen
hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und
Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von
Modellvorhaben sein.
(5) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung von Modellvorhaben
sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Versicherten sind in der Satzung
festzulegen. Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu
befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen
Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den
Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf
längstens fünf Jahre zu befristen; personenbezogene Daten, die in Abweichung von den
Regelungen des Zehnten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt
worden sind, sind unverzüglich nach Abschluss des Modellvorhabens zu löschen. Über
Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels
dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder
die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig
vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.
(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen
Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen
oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
entsprechend.
§ 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen
Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von
Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63
Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen
Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leitungserbringer oder mit Kassenärztlichen
Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder
2 schließen.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung in den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durchführung von
Modellvorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren. Dabei können Regelungen zu den
Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme von Vertragsärzten sowie zur
Festlegung einer Höchstzahl der zu beteiligenden Ärzte getroffen werden.
(3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 Leistungen außerhalb der für
diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 85a, der Ausgabenvolumen nach
§ 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die Vergütungen, die Ausgabenvolumen
oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen enthalten sind,
entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der am Modellversuch teilnehmenden
Versicherten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten zu verringern; die Budgets
der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren Leistungsumfang anzupassen. Kommt
eine Einigung der zuständigen Vertragsparteien über die Verringerung der Vergütungen,
Ausgabenvolumen oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die
Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1
sind, das Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten
Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten mit dem Budget nach § 12
der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes
vergüteten Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind die
vereinbarten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die
Versicherten durchführen. Sie können vorsehen, daß der Vertragsarzt, der vom
Versicherten weder als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch mit Überweisung
noch zur Einholung einer Zweitmeinung in Anspruch genommen wird, von diesem
Versicherten verlangen kann, daß die bei ihm in Anspruch genommenen Leistungen im
Wege der Kostenerstattung abgerechnet werden.
§ 65 Auswertung der Modellvorhaben
Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachverständigen zu
erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
SGB 5 § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§
25 und 26 oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären
Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben.
(2) Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b, an einem
strukturierten Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten nach § 137f oder an
einer integrierten Versorgung nach § 140a teilnehmen, kann sie in ihrer Satzung für
die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die nach diesem Gesetz zu leisten sind,
ermäßigen. Sie kann in ihrer Satzung die Beiträge mit Ausnahme der nicht vom Mitglied
zu tragenden Anteile und der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie §
257 Abs. 1 Satz 1 für diese Versicherten ermäßigen; § 53 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der
betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch
die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.
(4) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen mittelfristig aus
Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden,
finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre,
über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft
abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die
entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden. Beitragserhöhungen allein deshalb,
weil die Krankenkasse in ihrer Satzung Bonusregelungen vorsieht, sind nicht zulässig.
§ 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen fördern mit jährlich insgesamt 5.113.000
Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich
Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche
Information, Beratung und Aufklärung von versicherten zum Ziel gesetzt haben und die
von den Spitzenverbänden als förderungsfähig anerkannt wurden. Die Förderung einer
Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre
Neutralität und Unabhängigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten
entsprechend.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1
durch eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der Gesamtzahl aller
Mitglieder der Krankenkassen entsprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere zur
Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich.
§ 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus
Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die
Krankenkassen übergehen, unterstützen.
§ 67 Elektronische Kommunikation
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung soll die
papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern so bald und so umfassend
wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Übermittlung von
Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen und Behandlungsberichten, die sich auch für
eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Zusammenarbeit eignet, ersetzt werden.
(2) Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände sollen den Übergang
zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1 finanziell unterstützen.
§ 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte
Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die
Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der
elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten
finanzielle Unterstützung gewähren. Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.
