Bundessozialgericht grenzt Auskunftspflicht gegenüber Jobcentern ein

Erstellt am 26. August 2016 · Abgelegt unter aktuelle Urteile, Allgemein

Die Jobcenter sind berechtigt, von Personen Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verlangen, die Leistungsbeziehern Unterhalt schulden, es besteht insoweit eine Auskunftspflicht. Diese Auskunftspflicht unterliegt allerdings auch Beschränkungen.

Das BSG hat in einer Entscheidung vom 23.6.2016, B 14 AS 4/15 R nunmehr solche Grenzen aufgezeigt. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 60 Abs 2 SGB II iVm § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X. Das Auskunftsbegehren gegenüber Dritten stellt eine Ermessensentscheidung dar, da es in § 21 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB X heißt, die Behörde holt eine Auskunft nur dann ein, wenn sie die Auskunft nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Voraussetzung für die Auskunftspflicht beim Unterhaltsschuldner ist allerdings, dass auch tatsächlich ein Leistungsfall vorliegt. In dem zu entscheidenden Fall war ein unterhaltspflichtiger Vater um Auskunft ersucht worden. Zuvor hatte die getrennt lebende Mutter für sich und das Kind Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Für das Kind, welches Unterhalt des Vaters, Kindergeld und Wohngeld erhielt, bezog, lehnte das zuständige Jobcenter allerdings die Leistungen ab. Das BSg hat nunmehr klargestellt, dass eine Auskunftspflicht wegen einer Unterhaltsschuld für das Kind nur besteht, wenn das Kind selbst auch Hartz-IV-Leiostungen bezieht.

Das Jobcenter ist mit seinen Argumenten dagegen nicht gehört worden. Das Jobcenter hatte zum einen argumentiert, dass die Auskunftspflicht bestand, weil bei einer Einkommensänderung im Bewilligungszeitraum theoretisch noch ein Leistungsanspruch des Kindes hätte entstehen können und zum anderen, dass sich die Unterhaltshöhe durch die Anrechnung des Kindergeldüberhangs bei der Mutter auf deren Leistungshöhe auswirkte. Beides sah das Bundessozialgericht aber von der Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht nicht gedeckt an. Durch die Ablehnung der Leistungen gegenüber dem Kind war das Antragsverfahren des Kindes beendet. EIne Einkommenänderung hätte daher nicht automatisch zu einem Leistungsanspruch des Kindes geführt sondern einen erneuten Antrag voraus gesetzt. Das zweite Argument greift nicht, weil es keinen gemeinsamen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt. Es gilt der Individualisierungsgrundsatz, wonach jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen indivieduellen Leistungsanspruch hat. Die Auskunft wegen der Unterhaltsschuld für das Kind kann daher nicht darauf gestützt werden, dass sich die Unterhaltshöhe mittelbar auch auf den Anspruch der Mutter auswirkt.

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