Behandlungspflege – Krankenversicherung

Erstellt am 3. September 2014 · Abgelegt unter Allgemein

Das Bundessozialgericht hat unter dem Az. B 3 KR 2/13 R die gesetzliche Krankenversicherung verurteilt, die Kosten für das An- und Ablegen eines „Gilchristverbandes“ morgens und abends als Behandlungspflege zu übernehmen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die vertragsärztlich verordneten Hilfestellungen der Mitarbeiter eines Pflegedienstes beim An- und Ablegen des Gilchristverbandes als Sachleistung der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs 2 SGB V) zur Verfügung zu stellen.

Zwar ist das An- und Ablegen des Gilchristverbandes morgens und abends im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden sowie der Körperpflege erforderlich und damit einer Verrichtung der Grundpflege zuzuordnen. Zudem ist diese Verrichtung in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege als Grundpflegemaßnahme beschrieben.  Zweck der ärztlichen Verordnung eines Gilchristverbandes ist jedoch die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung durch Ruhigstellung des verletzten Armes.  Diese Ruhigstellung ist in den vom Arzt angeordneten zeitlichen Umfang sicherzustellen, und hat damit auch die Funktion einer medizinischen Krankenpflegemaßnahme, die in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen fällt. Letztlich kommt es daher nicht auf die Nennung dieser Maßnahme in der Liste der Hilfen zur Grundpflege, die der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege beigefügt ist, an.

Damit hat das Bundessozialgericht bekräftigt, dass die Richtlinien über die häusliche Krankenpflege nicht abschließend anzuwenden sind. Es kommt vielmehr im Einzelfall auf die Fiúnktion eines Maßnahme zur Sicherung des Behandlungserfolges an.

Vorinstanzen:
SG Leipzig                                    – S 8 KR 76/08 –
Sächsisches LSG                         – L 1 KR 48/10 –

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