Elternunterhalt – Einsatz von Einkommen

Erstellt am 3. September 2014 · Abgelegt unter Allgemein

Der Bundegerichtshof hat seine Berechnung von einsetzbarem Einkommen für den Elternunterhalt bekräftigt, hier am Beispiel eines Ehepaares, bei dem der Unterhaltspflichtige geringeres Einkommen erzielte als sein nicht unterhaltspflichtiger Ehegatte. Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 zum Thema Elternunterhalt die Berechnung des Unterhaltsbetrages dargestellt, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und über ein geringeres Einkommen verfügt als sein Ehegatte. Die Berechnungsmethode soll sicherstellen, dass das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht für den Elternunterhalt herangezogen wird. Eine „verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes“ soll ausgeschlossen werden.

Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt danach also nur der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat. Sein darüber hinausgehendes Einkommen muss es für den Elternunterhalt einsetzen. Der BGH berücksichtigt zudem, dass bei Eheleuten regelmäßig eine sogenannte Haushaltsersparnis vorliegt,  die  erfahrungsgemäß  mit  zunehmendem  Einkommen  steigt.   hinreichend  Rechnung  getragen.  Damit  kann  der  dem  unterhaltspflichtigen  Kind  zu belassende    individuelle  Selbstbehalt  geringer sein als der Betrag, der einem alleinstehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste.

Berechnungsbeispiel aus dem Urteil:

Einkommen Antragsgegner 1.585,00 €
Einkommen Ehegatte 2.261,00 €
Familieneinkommen 3.846,00 €
abzgl. damaliger Familienselbstbehalt 2.700,00 €
verbleiben 1.146,00 €
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis 114,60 €
Zwischensumme 1.031,40 €
davon verbleiben 1/2 515,70 €
zzgl. Familienselbstbehalt 2.700,00 €
indiv. Familienbedarf rund 3.216,00 €
Anteil Antragsgegner rund 1.325,00 €
Einkommen Antragsgegner 1.585,00 €

Es wird zunächst durch Addition der Einkommen der Eheleute das Familieneinkommen bestimmt. Hiervon ist der Familienselbstbehalt, also der Betrag abzuziehen, der der Familie des unterhaltspflichtigen Kindes jedenfalls verbleiben muss. Von dem übrigen Einkommen wird zunächst eine Haushaltsersparnis i.H.v. 10% abgesetzt.  Der verbleibende Betrag wird zur Hälfte dem Familienselbstbehalt zugesetzt., so erhält man den individuellen Familienbedarf. Diesen muss der Unterhaltspflichtige zur Hälfte mit seinem Einkommen tragen können. Der  überschießende Teil seines EInkommens ist voll für den Unterhalt einsetzbar.
Das unterhaltspflichtige Kind hatte in obigem Beispiel 260,00 EUR  einzusetzen.

Beratung
Wenn Sie individuelle Beratung wünschen, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, können Sie uns gerne anrufen:
Tel.: 030/35533743

Wir beraten Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall. Die individuelle Beratung ist kostenpflichtig. Sie können aber kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie gerne vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

Fachkanzlei für. Sozial- und Familienrecht
Stargarder  Str. 59
10437 Berlin / Prenzlauer Berg