Familienrecht
Unterhalt.
Scheidung.
Folgen der Scheidung.
Scheidung - Familienrecht
- hier zu den Scheidungsfolgen
Zwar wird die Ehe gemÀà § 1353 Abs.1 S.1 BGB auf Lebenszeit geschlossen, sie kann jedoch durch gerichtliches Urteil durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst werden.
Hauptanwendungsfall der vorzeitigen Beendigung der Ehe ist die Scheidung. Eine Scheidung wird durch gerichtlichen Scheidungsantrag eingeleitet. D.h., einer der beiden Ehepartner stellt einen Scheidungsantrag. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Nur wer der Scheidung zustimmt, bedarf keines Rechtsanwalts. Will ein Ehegatte die Scheidung ablehnen, so braucht er ebenfalls einen Rechtsanwalt.
Voraussetzung fĂŒr das Gelingen der Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht (Trennung) und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht mehr erwartet werden kann.
Trennungsjahr
GrundsĂ€tzlich sollte das Trennungsjahr abgewartet werden. Vor Ablauf des Trennungsjahres kommt eine Scheidung nur bei HĂ€rtefĂ€llen in Betracht. (Eine Trennung kann unter UmstĂ€nden auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung durchgefĂŒhrt werden.)
Leben die Ehegatten bereits seit mindestens 3 Jahren getrennt, so wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet.
HĂ€rtefall
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe fĂŒr den Antragsteller aus GrĂŒnden, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare HĂ€rte darstellen wĂŒrde. Eine unzumutbare HĂ€rte wird nur bei sehr schwerwiegenden GrĂŒnden angenommen, wenn z.B. Gewalt im Spiel ist.
Ausnahmen
Kann das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden, ist die Scheidung grundsĂ€tzlich durchzufĂŒhren. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen, bei deren Vorliegen trotz Scheiterns die Ehe nicht geschieden werden darf.
1. Kinderschutzklausel
Wenn ausnahmsweise aus besonderen GrĂŒnden die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjĂ€hrigen Kinder notwendig ist, kommt eine Scheidung nicht in Betracht. Dies mĂŒssen allerdings sehr schwerwiegende GrĂŒnde sein, z.B. Suizidgefahr.
2. Eheschutzklausel
Auch wenn die Scheidung fĂŒr den Ehegatten aufgrund auĂergewöhnlicher UmstĂ€nde eine so schwere HĂ€rte bedeuten wĂŒrde, dass eine Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint, kann eine Scheidung ausgeschlossen sein. Die FortfĂŒhrung der Ehe muss allerdings das einzige Mittel sein, den Ehegatten vor einer nicht ertrĂ€glichen Situation zu schĂŒtzen. Z.B. lebensbedrohende Erkrankung des Ehegatten (OLG Hamm, NJW RR 1989, 1159).Der Ehegatte, der solche UmstĂ€nde geltend macht, muss diese auch beweisen.
