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Unterhalt

Unterhalt während der Ehe

Ehegatten sind, solange sie zusammen leben, gegenseitig dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Lebt ein Kind in der Familie und kommen die Eltern beiderseits ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nach, wird damit auch der Unterhalt des Kindes geleistet.

Führt ein Ehegatte den Haushalt, erfüllt er damit auch seine Unterhaltspflicht; zu einer weitergehenden Arbeit ist er in aller Regel dann nicht mehr verpflichtet. Eine Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten ist aber etwa dann notwendig, wenn das Einkommen des anderen Ehegatten nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern.

Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder, also z. B. Nahrungsmittel, Miete, Heizung, Hausrat sowie die persönlichen Bedürfnisse z. B. Kleidung, Freizeitgestaltung, Kranken- und Altersvorsorge,etc.

Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten getrennt, ist die Ehe aber noch nicht geschieden, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Der Unterhalt bei Getrenntleben umfasst – anders als der Familienunterhalt – nur den Lebensbedarf des Ehegatten, nicht aber denjenigen der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Anspruch.


Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, wie grundsätzlich bei allen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige,von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.
Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen selbst angemessen zu unterhalten. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihm erwartet werden kann. Leistungsfähig ist, wer in der Lage ist, finanzielle Leistungen zu erbringen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.
Eine Person ist jedenfalls dann nicht mehr leistungsfähig, wenn sie von der Sozialhilfe abhängig würde; eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein kann die Leistungsfähigkeit z. B. bei Arbeitslosigkeit.

Ein Unterhaltsanspruch kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (s. Härteklausel beim nachehelichen Unterhalt, S. 15 – 17. Der Härtefall der kurzen Ehedauer gilt hier nicht.)
 Der Anspruch ist auf eine Geldrente gerichtet, die monatlich im Voraus zu bezahlen ist.