Sozialrecht
Arbeitslosengeld.
Hartz IV.
Eilverfahren.
Sozialhilfe .
Hartz IV -Beratung.
Krankenversicherung.
Opferrente.
Unfallrente.
Untätigkeitsklage.
Sozialrecht - Arbeitslosengeld (ALG )
Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, kann Ihnen unter bestimmten Bedingungen (Erfüllung der Anwartschaftszeiten) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) zustehen. Hier finden Sie Infos zu den Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen sowie zu Höhe und Dauer und zu möglichen Sperrzeiten, mit denen Sie z.B. bei Eigenkündigung rechnen müssen.
I. Anspruchsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen mĂĽssen erfĂĽllt sein, um Arbeitslosengeld zu bekommen:
→ Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
→ Sie müssen arbeitslos sein.
→ Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Abeitslosengeld I wird nur bis zu Vollendung des 65. Lebensjahrs bezahlt.
1. Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren (seit 01.02.2006) vor der Arbeitslosmeldung, in der so genannten Rahmenfrist, vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (es zählen auch Zeiten des. Krankengeldbezugs u.ä.)
Wehr-/Zivildienst, Saisonarbeiter
(FĂĽr Wehr- und Zivildienstleistende sowie Saisonarbeiter galt (noch bis zum 01.02.06) eine Sonderregel. Zur ErfĂĽllung der Anwartschaftszeit genĂĽgten
→ bei Wehr- oder Zivildienstleistenden mindestens 180 Kalendertage
→ bei Saisonarbeitnehmern 180 Kalendertage.
VORSICHT: Diese Sonderregelung entfällt bei Ansprüchen die nach dem 01.02.2006 entstanden sind!)
Stattdessen besteht seit 01.02.2006 für Wehr- und Zivildienstleistende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
a. Rahmenfrist
Die Rahmenfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Anwartschaft erworben werden muss (s.o.). Sie beträgt seit dem 01.02.06 2 Jahre. Eine Verlängerung der Rahmenfrist ist für Zeiten möglich, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen wurde, längstens kann die Rahmenfrist auf fünf Jahre verlängert werden.
b. Zeiten zur ErfĂĽllung der Anwartschaftszeit
Neben der normalen versicherungspflichtigen Beschäftigung, kann die Anwartschaftszeit auch durch folgende Zeiten erfüllt werden:
→ Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,
→ Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur gezahlt wurden,
→ Zeiten, in denen Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,
→ Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,
→ Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten ist im regelmäßig, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.
2. Arbeitslosigkeit
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt Arbeitslosigkeit voraus.Als arbeitslos gilt nur, wer
→ nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht,
→ sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
→ für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Als arbeitslos gilt auch, wer nur
→ eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung
oder
→ eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt.
a. EigenbemĂĽhung
Nur, wer sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), gilt als arbeitslos im Sinne des SGB III und erwirbt den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Eigenbemühungen umfassen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung. Sie können insbesondere dazu aufgefordert werden,
→ die Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung wahrzunehmen und
→ die Bei der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken
Teilweise werden von der Agentur für Arbeit konkrete Nachweise über Ihre Eigenbemühungen gefordert. Wird ein von der Agentur für Arbeit geforderter Nachweis über die Eigenbemühungen nicht oder nicht ausreichend geführt, kann eine Sperrzeit von zwei Wochen drohen. Es empfiehlt sich deshalb, Notizen über die eigenen Aktivitäten zu machen.
b. VerfĂĽgbarkeit
Um den Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld zu erwirken und aufrechtzuerhalten, mĂĽssen Sie verfĂĽgbar sein. Im Einzelnen mĂĽssen Sie folgende Voraussetzungen erfĂĽllen:
→ eine, zumutbare, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können und dürfen.
(VORSICHT: Wenn Sie aufsichtspflichtige Kinder oder pflegebedĂĽrftige Personen zu betreuen haben, muss deren weitere Betreuung sichergestellt sein, sonst kann es an der VerfĂĽgbarkeit fehlen und Sie erhalten kein Arbeitslosengeld I !!!)
→ sie müssen erreichbar sein, d.h. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeit- und ortsnah Folge leisten können ,
→ Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen und
→ jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
(1) Zumutbarkeit
Grundsätzlich wird jede Beschäftigung als zumutbar angesehen.
Insbesondere muss die neue Beschäftigung nicht unbedingt Ihrer Ausbildung oder Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen,
Die neue Arbeitsstelle kann weiter als die bisherige von Ihrer Wohnung entfernt sein kann,
Die Arbeitsbedingungen können ungünstiger sein als die bisherigen, zum Beispiel wenn lediglich der tarifliche Arbeitslohn gezahlt wird oder im Vergleich zur früheren Tätigkeit übertarifliche Zuschläge und andere Vergünstigungen entfallen,
Sie müssen unter Umständen umziehen.
(2)Grenze der Zumutbarkeit
Nicht mehr zumutbar sind Beschäftigungen, die gegen die guten Sitten verstoßen und Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie rein tatsächlich (z.B. körperlich) nicht in der Lage sind oder bei denen Sie eine Verschlechterung Ihrer Gesundheit fürchten müssen, die dazu führen würde, dass Sie den erlernten Beruf zukünftig nicht mehr ausüben können (z.B. muss ein Pianist nicht auf den Bau).
3. Arbeitslosmeldung
Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die persönliche Arbeitslosmeldung!
Die drohende Arbeitslosigkeit ist der Arbeitsagentur ab Kenntnis sofort, jedoch frühestens 3 Monate vor deren Eintritt persönlich zu melden. Soweit die verspätete Meldung vom Antragsteller verschuldet wird, gilt sie als Pflichtverletzung und zieht eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach sich. Erfolgt die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig, wird das Arbeitslosengeld für jeden Tag der verspäteten Meldung bis zu einer Höchstgrenze von 1500 Euro gekürzt.
Die Höhe der Minderung ist abhängig von der Höhe des Bemessungsentgelts (Arbeitseinkommen des Antragstellers, welches als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient):
→ bis zu 60 EUR täglich > 7 EUR täglich (höchstens 210 EUR),
→ bis zu 100 EUR täglich > 35 EUR täglich (höchstens 1.050 EUR),
→ über 100 EUR täglich > 50 EUR täglich (höchstens 1.500 EUR).
Während der Kürzung des Arbeitslosengeldes bleibt jedoch der Sozialversicherungsschutz erhalten, es wird für die Dauer der Minderung nur das hälftige Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Sie erleiden keinen Nachteil, wenn Sie sich am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit nicht persönlich arbeitslos melden können, weil die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (zum Beispiel Samstag, Sonntag oder an Feiertagen). Die Meldung ist am nächsten Tag nachzuholen, an dem die Agentur für Arbeit wieder geöffnet hat.
Zur Arbeitslosmeldung müssen Sie den Personalausweis oder ersatzweise den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Identitätsprüfung mitbringen.
II. Dauer und Höhe
1. Höhe
Die Höhe des Arbeitslosengeldes I hängt von dem im sog. Bemessungszeitraum erwirtschafteten durchschnittlichen Einkommen ab. Kinderlose bekommen 60% Eltern oder Lebenspartner von Eltern erhalten 67 % des bereinigten Nettoeinkommens. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wurde.
Bemessungszeitraum
Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs. D.h. vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ein Jahr zurück gerechnet. Aus dem Arbeitsentgelt wird dann ein kalendertägliches Bemessungsentgelt ermittelt.
Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld fiktiv bemessen.
Haben Sie innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ihrer Arbeitslosmeldung bereits Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach einem höheren Bemessungsentgelt bezogen, wird dieses auch der Bemessung Ihres jetzigen Anspruchs zu Grunde gelegt. Jedoch nur, soweit der Anspruch noch nicht verbraucht ist und ein neuer Anspruch entstanden.
Nebenverdienste bleiben bis zu einem Betrag von 165,00€ pro Monat anrechnungsfrei. Der Freibetrag kann bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit höher liegen.
2. Dauer
Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten 7 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig waren.
Noch bestehende "Rest" - Ansprüche können ggf. berücksichtigt werden.
VORSICHT:
Ab dem 1. Februar 2006 erfĂĽllen Sie die Anwartschaftszeit nur noch dann, wenn Sie innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig waren. Die Sonderregelungen fĂĽr Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Es gilt bei Anspruchsberechtigung ab dem 01.01.2008::
für unter 50jährige
180 Tage Arbeitslosengeld bei 12 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist
240 Tage Arbeitslosengeld bei 16 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist
300 Tage Arbeitslosengeld bei 20 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist
360 Tage Arbeitslosengeld bei mind. 24 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist
ab einem Alter von 50 Jahren kann eine Anspruchsdauer von max. 15 Monaten erreichen, wer innerhalb der letzten 5 Jahre 30 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war;
ab einem Alter von 55 Jahre kann eine Anspruchsdauer von max. 18 Monaten erreichen, wer innerhalb der letzten 5 Jahre 36 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war;
ab einem Alter von 58 Jahre kann eine Anspruchsdauer von max. 24 Monaten erreichen, wer innerhalb der letzten 5 Jahre 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war;
3.Auszahlung
Arbeitslosengeld wird jeweils nachträglich, d.h. am Ende des Monats ausgezahlt. Der Zeitraum, für den gezahlt wird, ist auf dem Kontoauszug oder der "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" angegeben.
Das Arbeitslosengeld wird kostenfrei überwiesen , wenn Sie ein Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland führen. Sie müssen selbst Kontoinhaber oder -bei einem gemeinsamen Konto - zumindest Mitinhaber sein. Sollten Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut haben, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt.
Die "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch pauschale Kosten in Höhe von 2,10 EUR, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Zusätzlich werden bei einer Barauszahlung noch weitere Auszahlungsgebühren einbehalten.
VORSICHT vor der Pfändung:
Ansprüche auf Arbeitslosengeld können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag aber erst nach 7 Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Bis zum 7. Kalendertag muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auszahlen.
III. Sperrzeiten
Die Arbeitsagentur kann eine Sperrzeit verhängen, wenn die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das nimmt die Arbeitsagentur an,
→ bei Auflösungsverträgen
→ bei Eigenkündigung
→bei (wirksamen) fristlosen Kündigungen.
HINWEIS: Bei einer ungerechtfertigten fristlosen KĂĽndigung kann sich daher auch unter dem Gesichtspunkt der Sperrzeit ein KĂĽndigungsschutzprozess lohnen.
Außerdem wird eine Sperrzeit verhängt, wenn Sie ohne wichtigen Grund
→eine von der Agentur angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten,
→ nicht an einer rechtmäßig angeordneten Maßnahme z.B. Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilnehmen oder die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abbrechen,
→ der Arbeitsagentur ihre Eigenbemühungen trotz Aufforderung nicht nachweisen können,
→einer rechtmäßigen Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen.
Hinweis: Die Sperrzeit darf nur verhängt werden, wenn sie vorher daüber belehrt worden sind, dass eine Sperrzeit bei den genannten Verhaltensweisen verhängt werden kann.
