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5.2.2012 : 8:13 : +0100

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)

vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. 1680), zuletzt geändert durch das 21 BAföGÄndG vom 02.Dezember 2004 (BGBl. I S.3127)

mit Verweisen auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991)

vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2001 vom 20.12.2001 (GMBl. S. 1143) Stand: 03.02.2004

§ 1 Grundsatz

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

 

Übersicht

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt I:

Förderungsfähige Ausbildung

§ 2 Ausbildungsstätten

§ 3 Fernunterricht

§ 4 Ausbildung im Inland

§ 5 Ausbildung im Ausland

§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten

§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland

§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt II:

Persönliche Voraussetzungen

§ 8 Staatsangehörigkeit

§ 9 Eignung

§ 10 Alter

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt III:

Leistungen

§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung

§ 12 Bedarf für Schüler

§ 13 Bedarf für Studierende

§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

§ 14 Bedarf für Praktikanten

§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen

§ 15 Förderungsdauer

§ 15a Förderungshöchstdauer

§ 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung

§ 16 Förderungsdauer im Ausland

§ 17 Förderungsarten

§ 18 Darlehensbedingungen

§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung

§ 18b Teilerlass des Darlehens

§ 18c Bankdarlehen

§ 18d Deutsche Ausgleichsbank

§ 19 Aufrechnung

§ 20 Rückzahlungspflicht

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt IV:

Einkommensanrechnung

§ 21 Einkommensbegriff

§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des

Auszubildenden

§ 23 Freibeträge vom Einkommen des

Auszubildenden

§ 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen

der Eltern und des Ehegatten

§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt V:

Vermögensanrechnung

§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung

§ 27 Vermögensbegriff

§ 28 Wertbestimmung des Vermögens

§ 29 Freibeträge vom Vermögen

§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt VI:

§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt VII:

Vorausleistung und Übergang

§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung

§ 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen

§ 38 Übergang von anderen Ansprüchen

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt VIII:

Organisation

§ 39 Auftragsverwaltung

§ 40 Ämter für Ausbildungsförderung

§ 40a Landesämter für Ausbildungsförderung

§ 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

§ 42 Förderungsausschüsse

§ 43 Aufgaben der Förderungsausschüsse

§ 44 Beirat für Ausbildungsförderung

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt IX:

Verfahren

§ 45 Örtliche Zuständigkeit

§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit

§ 46 Antrag

§ 47 Auskunftspflichten

§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern

§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten

§ 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland

§ 50 Bescheid

§ 51 Zahlweise

§ 53 Änderung des Bescheides

§ 54 Rechtsweg

§ 55 Statistik

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt X

§ 56 Aufbringung der Mittel

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbschnitt XI:

Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 58 Ordnungswidrigkeiten

§ 60 Opfer politischer Verfolgung durch

SED-Unrecht

§ 63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt

§ 64 Übernahme von Bediensteten durch

das Bundesverwaltungsamt

§ 65 Weitergeltende Vorschriften

§ 66 Aufhebung von Vorschriften

§ 66a Übergangsvorschrift