Sozialrecht
Hartz IV - Berechtigte
Leistungen nach dem SGB II bekommen Erwerbsfähige (mind. 3 St/Tag), die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer sich nicht selbst durch Vermögen oder Einkommen versorgen kann, d.h., Hartz IV ist eine bedarfsabhängige Leistung. (Es reicht, wenn ein Mitglied der BG erwerbsfähig ist).
Hilfebedürftig sind Personen und Bedarfsgemeinschaften, die allein oder zusammen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten. D.h. heißt insbesondere, dass zuerst alle anderen Möglichkeiten der Existenzsicherung ausgeschöpft werden müssen. Z.B. verwertbares Vermögen muss aufgezehrt werden (siehe dazu unter "
Vermögen"), zumutbare Arbeit muss aufgenommen werden wenn sie angeboten wird (siehe dazu auch "
zumutbare Arbeit"), das Einkommen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wird berĂĽcksichtigt.
Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Leistungen bestehen, auch wenn Einkommen erzielt wird, dieses aber nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu decken. Dann wird das Einkommen auf den jeweiligen Bedarf angerechnet und die Differenz bekommt der Leistungsampfänger vom Leistungsträger hinzu. Mehr hierzu siehe unter "
Einkommen"
Leistungen erhält immer die sog. „Bedarfsgemeinschaft“.
