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5.2.2012 : 8:12 : +0100

Sozialrecht - einstweiliger Rechtsschutz

Unter Umständen ist es sinnvoll oder notwendig, sozialrechtliche AnsprĂĽche oder die Abwehr negativer Bescheide schnell durchzusetzen. Das Sozialrecht sieht, wie auch Verwaltungs- und Zivilrecht ein Verfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen eine schnellere dafĂĽr aber einstweilige bzw. vorläufige Entscheidung der Gerichte ermöglicht.

einstweilige Anordnung - einstweiliger Rechtsschutz

Im Sozialgerichtsverfahren kann ein Betroffener eine einstweilige Anordnung beantragen, wenn er einen sog. Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch geltend machen kann.

Der Anordnungsanspruch setzt voraus, das dem Antragsteller in der Sache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit recht gegeben werden kann. D.h., dass  eine sog. summarische PrĂĽfung zugunsten des betroffenen Antragstellers ausgeht.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Sache eilbedĂĽrftig ist und eine vorläufige Entscheidung nicht zum endgĂĽltigen Rechtsverlust des Antragsgegners fĂĽhrt. EilbedĂĽrftig ist eine Sache immer dann, wenn dem Antragsteller selbst ein Rechtsverlust droht, wenn nicht schnellstens eine Entscheidung ergeht. Z.B. kann dies der Fall sein, wenn eine Sozialbehörde/JobCenter trotz HilfebedĂĽrftigkeit keine oder erheblich geringere Leistungen anerkennt und auszahlt.

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann aber auch erfolgreich sein, wenn Leistungen seitens der Sozialämter oder der Agentur fĂĽr Arbeit rechtswidrig zurĂĽckgefordert werden und bereits Mahnbescheide ergangen sind, obwohl.        

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