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5.2.2012 : 8:11 : +0100

I. Kapitel : Allgemeine Vorschriften

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Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren esundheitszustand zu

bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen

durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an

gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung

und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu

vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten

dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde

Lebensverhältnisse hinzuwirken.

§ 2 Leistungen

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten

Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit

diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden.

Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind

nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein

anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen

Fortschritt zu berücksichtigen.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit

dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf

Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden;

§ 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159

des Neunten Buches finden Anwendung. Über die Erbringung der Sach- und

Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten

Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den

religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die

Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in

Anspruch genommen werden.

§ 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen

Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu

tragen.

§ 3 Solidarische Finanzierung

Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge

finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in

der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für

versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.

§ 4 Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit

Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,

Betriebskrankenkassen,

Innungskrankenkassen,

die See-Krankenkasse,

Landwirtschaftliche Krankenkassen,

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen

Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),

Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen

Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb

einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen

Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren

Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre

Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei

denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von

Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten. Die

Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem

Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der

Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit

Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von

strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der

vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können. In den Jahren

2004 bis 2007 dürfen die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je

Versicherten im Vergleich zum Vorjahr die sich bei Anwendung der für das gesamte

Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht

überschreiten. Gliedern Krankenkassen Aufgaben aus, deren Kosten bei Durchführung

durch die Krankenkassen den Verwaltungsausgaben zuzurechnen wären, sind auch diese

Kosten Verwaltungsausgaben nach Satz 4. Liegen in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder

2006 die Verwaltungsausgaben je Versicherten einer Krankenkasse um mehr als jeweils

10 vom Hundert über den entsprechenden durchschnittlichen Verwaltungsausgaben je

Versicherten aller Krankenkassen, so ist eine Erhöhung der Verwaltungsausgaben je

Versicherten im Folgejahr ausgeschlossen. Verliert eine Krankenkasse in dem Zeitraum

nach Satz 4 während eines Kalenderjahres jeweils mehr als 1 vom Hundert ihres

jahresdurchschnittlichen Versichertenbestandes im Vergleich zum Vorjahr, so kann sie

die durch diesen Versichertenverlust erforderliche, 1 vom Hundert übersteigende

Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben nach Satz 4 im Folgejahr vornehmen. Die Sätze 4

bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der Verwaltungsausgaben auf der Übertragung von

Personalkosten des Arbeitgebers auf die Krankenkasse beruhen oder im Jahr 2005 darauf

beruhen, dass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

wahrzunehmen sind. In dem nach Satz 4 genannten Zeitraum dürfen die jährlichen

Ausgaben der Verbände der Krankenkassen im Vergleich zum Vorjahr die sich bei

Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs.3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten.