I. Kapitel : Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren esundheitszustand zu
bessern. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen
durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an
gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung
und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu
vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten
dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde
Lebensverhältnisse hinzuwirken.
§ 2 Leistungen
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten
Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit
diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden.
Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind
nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen
Fortschritt zu berücksichtigen.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit
dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf
Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden;
§ 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159
des Neunten Buches finden Anwendung. Über die Erbringung der Sach- und
Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten
Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den
religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die
Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in
Anspruch genommen werden.
§ 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu
tragen.
§ 3 Solidarische Finanzierung
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge
finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in
der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für
versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
§ 4 Krankenkassen
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
die See-Krankenkasse,
Landwirtschaftliche Krankenkassen,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb
einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen
Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren
Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre
Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei
denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten. Die
Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem
Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der
Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit
Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von
strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der
vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können. In den Jahren
2004 bis 2007 dürfen die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je
Versicherten im Vergleich zum Vorjahr die sich bei Anwendung der für das gesamte
Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht
überschreiten. Gliedern Krankenkassen Aufgaben aus, deren Kosten bei Durchführung
durch die Krankenkassen den Verwaltungsausgaben zuzurechnen wären, sind auch diese
Kosten Verwaltungsausgaben nach Satz 4. Liegen in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder
2006 die Verwaltungsausgaben je Versicherten einer Krankenkasse um mehr als jeweils
10 vom Hundert über den entsprechenden durchschnittlichen Verwaltungsausgaben je
Versicherten aller Krankenkassen, so ist eine Erhöhung der Verwaltungsausgaben je
Versicherten im Folgejahr ausgeschlossen. Verliert eine Krankenkasse in dem Zeitraum
nach Satz 4 während eines Kalenderjahres jeweils mehr als 1 vom Hundert ihres
jahresdurchschnittlichen Versichertenbestandes im Vergleich zum Vorjahr, so kann sie
die durch diesen Versichertenverlust erforderliche, 1 vom Hundert übersteigende
Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben nach Satz 4 im Folgejahr vornehmen. Die Sätze 4
bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der Verwaltungsausgaben auf der Übertragung von
Personalkosten des Arbeitgebers auf die Krankenkasse beruhen oder im Jahr 2005 darauf
beruhen, dass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
wahrzunehmen sind. In dem nach Satz 4 genannten Zeitraum dürfen die jährlichen
Ausgaben der Verbände der Krankenkassen im Vergleich zum Vorjahr die sich bei
Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach § 71 Abs.3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten.
