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5.2.2012 : 8:12 : +0100

Sozialrecht - Sozialgesetzbuch

Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis

Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes

§ 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die

gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld

nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der

Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer

Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats

wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies

gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,

rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder

zurückgezahlt worden ist,

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten

Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass

diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach §

23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn

die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend

aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden

ist,

3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach

näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der

Landwirte,

4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des

Künstlersozialversicherungsgesetzes,

5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit

befähigt werden sollen,

6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen

der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen

werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,

7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte

Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten

Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen

Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die

einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in

gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch

Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen

eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder

zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis

zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung

des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten

Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur

versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie

persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in

einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der

Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,

10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene

berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer

Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des

Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines

Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden,

sind Praktikanten gleichgestellt, 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der

gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben,

wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur

Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des

Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund

einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der

Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von

Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des

Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der

Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches) eine freiwillige Versicherung

bestanden hat, 11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und

diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des

Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags

nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen

Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990

ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985

der 1. Januar 1992 maßgebend.

12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder

12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs.2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im

Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich.

Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer

hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach

Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach

Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1

Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei

denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten

ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der

Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder

nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten

Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit

Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine

Versicherung nach § 10 eintritt.

(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des

Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5

oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private

Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages

verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner

Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu

gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis

zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.

Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue

Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden

Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz

1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag

nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach

Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine

Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der

Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9

endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des

privaten Versicherungsvertrages.

§ 6 Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; dies

gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den

Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher

Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im

Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,

2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und

sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten,

Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren

Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder

Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende

einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule

gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten

Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften

oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf

Beihilfe haben,

5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt

sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei

Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch

auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf

Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder

Grundsätzen haben,

7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und

ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder

sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen

gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien

Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der

unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und

dergleichen ausreicht, 8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen

Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der  Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.

Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von

Arbeitslosengeld II.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende

Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Versicherung zuständig ist.

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900

Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die

Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im

vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im

vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge werden nur für das

Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das

nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für

Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem

Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten

Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert

waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr

2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45.594,05 Euro

und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41.034,64 Euro.

 Â§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist

in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,

3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine

Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese

Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig

waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

 Â§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig

wird

1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder

Abs. 7,

1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)

oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf

Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn

er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und

Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen

dieses Buches entsprechen,

2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des

Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung

erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der

regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des

Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im

Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen

Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die

Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist

ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen

Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,

4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an

einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder

12),

5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§

5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs.

1 Nr. 7 oder 8).

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht

bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der

Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch

genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung

folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Zweiter Abschnitt Versicherungsberechtigung

§ 9 Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden

sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens

vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen

mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach §

189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat,

weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht

berücksichtigt,

2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht

besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder

der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung

abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,

3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1

Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der

beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,

4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein

Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren

vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie

konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die

Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig

machen,

5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,

6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht

Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31.

März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind,

deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die

Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993

geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002

freiwillige Mitglieder waren,

7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder

innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II

Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des

Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,

8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der

Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem

Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt

gesetzlich oder privat krankenversichert waren.

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach

Geburt des Kindes,

3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,

4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68

des Neunten Buches,

5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

Dritter Abschnitt Versicherung der Familienangehörigen

§ 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern

sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig

versichert sind,

3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit

sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der

monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei

Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für

Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig

Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das

zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht

erwerbstätig sind,

3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in

Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr

im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur

Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schuloder

Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des

Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für

einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,

4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der  Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.