Keine Sanktion bei fehlenden Bewerbungen, ohne Kostenübernahme

Erstellt am 31. Oktober 2016 · Abgelegt unter Allgemein

Das Bundessozialgericht hat entschieden: Keine Sanktion bei Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!

Der Leistungsempfänger und dortige Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter mehrere Eingliederungsvereinbarungen. Danach sollte er mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese dem Jobcenter auch nachweisen. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt aber keine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter. In drei Monaten erfüllte der Kläger nach Meinung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Bewerbungen nicht. Das Jobcenter sanktionierte den Kläger und stellte fest, dass wegen dieser Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate vollständig entfallen sollte. Das Sozialgericht hob jedoch die Sanktion wieder auf. Das Landessozialgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Jobcenters zurück.

Auch die höchste Instanz, das Bundessozialgerichts hat die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R mit Urteil vom 23.06.2016 zurückgewiesen. Es hält die Bescheide wegen der Sanktionen schon deshalb für rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen gar nicht wirksam zu Bewerbungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen insgesamt nichtig, weil das Jobcenter im Gegenzug für die Verpflichtung des Klägers keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen den Kläger versprochen hat; insbesondere hätte das Jobcenter sich zur Übernahme von Bewerbungskosten verpflichten müssen. Die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers sind deshalb unangemessen im Verhältnis zu der (nicht vorhandenen) Gegenleistung des Jobcenters; fehlt es an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so fehlte auch an der Verpflichtung des Klägers zu den Bewerbungsbemühungen und damit an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen. Es ist daher bei jedem Sanktionsbescheid genau zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung wirklich die Küzung rechtfertigt.

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