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5.2.2012 : 8:04 : +0100

Sozialrecht - BaföG

Abschnitt XI:

Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 57

(weggefallen)

§ 58 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;die dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vorlegt;

2. entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1  eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitg ausstellt;

2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt.

- zu den Verwaltungsvorschriften zu § 58

 

 

§ 59

(weggefallen)

§ 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht

Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,

1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,

2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen,

3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach

§ 17 Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Abs. 8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten.

- zu den Verwaltungsvorschriften zu § 60

§§ 61 und 62

(weggefallen)

§ 63

§ 64

Aufgehoben

§ 65 Weitergeltende Vorschriften

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach

1. dem Bundesversorgungsgesetz,

2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

3. (weggefallen)

4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie

5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)

werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.

(3) (weggefallen)

- zu den Verwaltungsvorschriften zu § 65

§ 66

(aufgehoben)

§ 66a Übergangsvorschrift

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind.

- zu den Verwaltungsvorschriften zu § 66a