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5.2.2012 : 8:04 : +0100

Opferrente nach dem StrrehaG

Mit § 17a StrrehaG hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 21.08.2007 neben der Kapitalentschädigung den Anspruch auf die sog. Opferrente für Haftopfer des DDR Regimes eingeführt.

Der Anspruch auf die Rente setzt

1. eine Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrrehaG bzw. die Anerkennung als ehem. politischer Häftling (gem. § 10 Abs.4 HHG),

2.eine unrechtmäßige  Freiheitsentziehung von mind. 6 Monaten und

3. BedĂĽrftigkeit (s.u.)

voraus.

Die volle Rente beträgt  250,00 € monatlich. Sie wird auf andere Sozialleistungen NICHT angerechnet.

BedĂĽrftigkeit:

Die Rente nur bei Bedürftigkeit gewährt. Als Einkommensgrenze gilt bei Alleinstehenden 1041 € und bei Paaren 1388 €. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als 250 €, so wird die Rente anteilig in Form der Aufstockung gewährt. D.H., wer als Alleinstehender 1042 € Einkommen hat, der bekommt 249 € Opferrente.

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