Sozialrecht
Arbeitslosengeld.-
Hartz IV.
Berechtigte.
Bedarfsgemeinschaft.
zumutbare Arbeit.
Leistungshöhe.
Einkommen.
Vermögen.
Sanktionen.
Eilverfahren.
Sozialhilfe .
Hartz IV -Beratung.
Krankenversicherung.
Opferrente.
Unfallrente.
Untätigkeitsklage.
Bedarfsgemeinschaft - Wer gehört dazu?
Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen
→ der/die erwerbsfähige Hilfebedürftige selbst;
→ die zusammen lebenden Partner, d.h. Ehegatten, Lebenspartner und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner;
→ die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder, soweit sie nicht ihren Lebenunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können;
→ seit 01.07.06 unverheiratete Kinder bis zum 25.Lebensjahr.
eheähnliche Lebensgemeinschaft
Problematisch ist häufig die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Nur dann können Lebenspartner gemeinsam veranlagt werden, was häufig ungünstiger ist.
Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist die Führung eines gemeinsamen Haushaltes. Wer nicht einmal zusammen wohnt, kann auch nicht zusammen veranlagt werden.
Darüber hinaus muss eine, einer Ehe vergleichbare Einstehensgemeinschaft vorliegen. Die Leistungsträger und auch die Sozialgerichte beurteilen die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt nach Indizien. Starkes Indiz dafür ist das längere Zusammenwohnen. Wie lange bzw. ab wann eine eheähnliche Gemeinschaft quasi durch das Zusammenwohnen entsteht kann jedoch nicht bindend festgelegt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Weitere Indzien für die eheähnliche Gemeinschaft sind: gemeinsame Kinder, ein gemeinsamens Konto, gegenseitige Begünstigung in Versicherungsverträgen,... Gegen eine eheähnliche Gemeinschaft kann z.B. ein Untermietvertrag sprechen.
Seit 01.08.2006 gilt eine Beweislastumkehr. Danach wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, wenn Paare
länger als 1 Jahr zusammen leben, oder
mit mind. 1 gemeinsamen Kind zusammen leben, oder
Kinder oder angehörige in einem gemeinsamen Haushalt versorgen, oder
über Einkommen oder Vermögen des jeweils anderen verfügen dürfen.
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, müssen Sie beweisen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Im Übrigen muss die Behörde das Vorliegen eine eheähnlichen Gemeinschaft nachweisen.
