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5.2.2012 : 8:17 : +0100

HartzIV - Einkommensanrechnung

Die tatsächlich ausgezahlten Beträge (Regelleistung + Wohnkostenzuschuss) richten sich danach, in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird.

Nicht jede Art von Einkommen wird angerechnet. Zunächst wird dargestellt, welche Einkommensarten nicht angerechnet werden dürfen (Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenstera.Einkommen das nicht angerechnet werden darf) und welche Einkommensarten anzurechnen sind (Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterb.anrechenbares Einkommen).

Danach wird dargestellt, wie die Anrechnung erfolgt, bzw. welche Freibeträge berücksichtigt werden müssen (Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterc. Einkommensanrechnung - Freibeträge).

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a. Einkommen, das nicht angerechnet werden darf

’ Leistungen aus der Grundsicherung fĂĽr Arbeitsuchende (SGB II),

’ Erziehungs- und Pflegegeld,

’ Kinderbetreuungszuschlag fĂĽr BaföG-Empfänger (neu eingefĂĽhrt ab 01.01.2008 und ab 12/07 gewährt),

’ Kindergeld fĂĽr volljährige Kinder von HilfebedĂĽrftigen, soweit dieses an ein nicht im Haushalt des HilfebedĂĽrftigen lebendes Kind weitergeleitet wird,

’ Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (z. B. Vertriebenen- oder Stasi-Opfer-Rente),

’ Entschädigungen, die wegen eines Schadens geleistet werden, der kein Vermögensschaden ist (z. B. Schmerzensgeld),

’ Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von unter 15jährigen Sozialgeldempfängern soweit sie 100 Euro monatlich nicht ĂĽbersteigen. Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen HilfebedĂĽrftigen, die bereits geringfĂĽgig erwerbstätig sind, d.h. etwa Aushilfs- oder Ferienjobs ausĂĽben.

’ Die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie verwendet wird, die den angemessenen Wohnraum nicht ĂĽbersteigt.

b. anrechenbares Einkommen

’ Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit,( zur Errechnung der Freibeträge siehe unten).

’ Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ( zur Errechnung der Freibeträge siehe unten).

’ Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (wenn es sich nicht um die Untervermietung der selbst bewohnten Wohnung zur Reduzierung der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II handelt),

’ KapitaleinkĂĽnfte,

’ Unterhalt,

’ Kindergeld (seit 1. Oktober 2005 gilt: Kann der HilfebedĂĽrftige nachweisen, dass er das Geld an sein volljähriges Kind ĂĽberwiesen hat, wird es nicht angerechnet. Bedingung ist, dass das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt lebt. ),

’ Krankengeld,

’ Einkommen eines Inhaftierten (ohne Hausgeld/Taschengeld),

’ Leistungen nach dem Wehrsold-, Zivildienst- und Unterhaltssicherungsgesetz,

’ einmalige Einnahmen ( seit 1. Oktober 2005 werden einmalige Einnahmen, wie z.B. eine einmalige Lohnzahlung aus einer befristeten Tätigkeit oder SteuerrĂĽckerstattungen oder Weihnachtsgeld auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet).

’ seit 01.01.08 darf auch Verpflegung bei stationärer Behandlung z.T. angerechnet werden,

Die Höhe, in der Einkommen angerechnet wird, richtet sich nach der Art des Einkommens.

c. Einkommensanrechnung - Freibeträge

Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen Erwerbseinkommen und sonstigem Einkommen. Erwerbseinkommen ist Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis oder aus Selbstständigkeit. Alle Übrigen Einkommen sind sonstige Einkommen (z.B. Erwerbsminderungsrente). Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen hat der Leistungsempfänger wesentlich höherer Freibeträge. Bei sonstigem Einkommen wird in der Regel nur die Versicherungspauschale von 30,00 in Absatz gebracht. (Wer eine Riesterrente abgeschlossen hat, kann zudem die Beiträge zur Riesterrente in voller Höhe absetzen, wer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann den Abzug seiner Beiträge für eine private Rentenversicherung in der Höhe beantragen, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.)


Beispiel: Herr A hat keine Riesterrente und ist nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Herr A bezieht 400,00 EUR Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Abzug der Versicherungspauschale werden 370,00 EUR von seinem Bedarf abgezogen. Wenn Herr  A z.B. einen Bedarf von 351 EUR Regelleistung + 300 EUR Wohnkosten also 651 EUR hat, bekommt er (-370) 281 EUR vom Amt. Anders bei Erwerbseinkommen.

Erwerbseinkommen


Wenn Alg II -EmpfängerInnen als Angestellte oder selbstständig Geld hinzuverdienen, so wird dieses nur teilweise angerechnet. Seit dem 01.10.05 gilt:


’ ein pauschaler Grundfreibetrag von 100 Euro fĂĽr Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Er ersetzt die bisherigen Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente) für Einkommen bis 400 Euro. Bei darüber hinaus gehenden Einkommen können höhere Absetzbeträge geltend gemacht werden.


’FĂĽr das Einkommen, das den Grundfreibetrag ĂĽbersteigt, gelten folgende Freibeträge:
20 Prozent bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro.

10 Prozent fĂĽr das Bruttoeinkommen, das 800 Euro ĂĽbersteigt.

Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für alle Hilfebedürftigen mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.


Zur Berechnung der Freibeträge wird das Bruttoeinkommen zu Grunde gelegt. FĂĽr sonstige Einkommen , z.B. aus Sozialleistungen, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die sich mit einem Job einen Teil ihres Lebensunterhaltes selbst verdienen, können Fahrkosten geltend machen. Ab 1. Oktober 2005 gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, erstatten die Job Center nur die Kosten, die die Fahrt mit den Ă–ffentlichen verursachen wĂĽrden.