Sozialrecht
Leistungshöhe - Hartz IV
Hartz IV ist eine bedarfsabhängige Leistung. D.h., eine Bedarfsgemeinschaft bekommt nur so viel, dass der gesetzlich festgelegte Bedarf gedeckt ist. Kann der Hilfebedürftige seinen Bedarf teilweise aus eigenem Einkommen decken, so wird dies unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet. Der Bedarf wird ermittelt, indem der aktuelle Regelsatz (weiter unter
a. Regelleistung) und die Wohnkosten (weiter unter
b. Wohnkostenzuschuss) sowie eventuelle Mehrbedarfe (weiter unter
c. Mehrbedarfe) addiert werden. Von diesem Betrag ist gegebenenfalls ein anrechenbares Einkommen abzuziehen. (dazu unter mehr unter → Einkommensanrechnung)
a. Regelleistung
Die Regelleistung ist eine feste Größe. Sie soll den monatlichen Lebensunterhalt decken. Grundlage für die Berechnung der Regelleistung war bis Ende 2010 die sog. EVS, die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2003, entsprechend der Sozialhilfe. Dabei werden die 20% Haushalte mit dem geringsten Einkommen und Verbrauch zugrunde gelegt. Herausgerechent wurden die Wohnkosten, da diese extra gewährt werden. Weiter wurden bei Ausgaben für Tabak, Strom, PKW, Gaststätten, Mobilfunk, Bildung, Freizeit, Lotto, Schmuck, Uhren, Finanzdienstleistungen, etc Abschläge vorgenommen.
Heraus kam der frühere Regelsatz von 345,00, der , ab dem 01.07.08 durch Rentenerhöhungen auf 351,00, ab 01.07.09 auf 359,00 gestiegen war. Nachdem das BVerfg die Regelleistung für verfassungswidrig erklärt hat, gilt
seit 01.01.2011 eine Regellsatzhöhe von 364,00 EUR.
Dies wird gemeinhin als Augenwischerei verstanden.
Partner in eienr BG erhalten jeweils 90 %, Kinder bis 14 erhalten 60 % uns Jugendliche bzw. junge Erwachsene bis zum 25. Geburtstag erhalten 80 % der Regelleisung.
b. Wohnkostenzuschuss
Darüber hinaus werden angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, d.h., die volle (angemessene) Warmmiete exkl. der Kosten für die Wassererwärmung. Die Wassererwärmung wird herausgerechnet, da diese aus der Regelleistung zu tragen ist.
Die Angemessenheit wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Man kann aber sagen, dass für 1 Person bis zu 50 qm, für 2 Personen bis 65qm, für 3 Personen bis 80qm und für 4 Personen bis zu 95qm für angemessen gehalten werden. Für jede weitere Person kommen 15qm hinzu. Die Angemessenheit der Miete ist für jeden Landkreis bzw. sogar jeden Ort unterschiedlich und richtet sich im Wesentlichen nach dem Mietspiegel und verfügbarem Wohnraum. Die von vielen Landkreisen und Städten erlassenen Richtlinien haben im Übrigen keine Gesetzesqualität und sind gerichtlich voll überprüfbar. Ob die Beschränkung von Wohnkosten rechtmäßig ist oder nicht, ist daher häufig nur individuell zu bestimmen. Hier sind viele Gerichtsverfahren anhängig, die letztlich mehr über die angemessenen Mieten in den jeweiligen Ortschaften aussagen werden, als die Richtlinien der Verwaltung.
Für die Erwärmung des Wassers wird eine Pauschale von den Heizkosten abgezogen, weil in der Regel das Wasser genauso geheizt wird, wie die Wohnung (z.B. mit Gas) und die Kosten daher nicht genau herausgerechnet werden können. Achtung! Wenn man sein Wasser mit einer Stromtherme beheizt, muss man das unbedingt angeben, um die Abzug der Pauschale zu vermeiden.
Hat ein Hilfebedürftiger Wohneigentum, übernimmt der Staat die Schuldzinsen in angemessenem Umfang sowie die Grundsteuer, öffentlichen Abgaben und Nebenkosten. Hinsichtlich der Gesamtkosten gelten die gleichen Angemessenheitsgrenzen, wie für Mieter.
c. Mehrbedarfe
In folgenden Fällen kann ein Mehrbedarf bestehen, für den prozentual vom Regelsatz abgeleitete Beträge geltend gemacht werden können:
- werdende Mütter: 17 % der Regelleistung
- Alleinerziehende: 12% pro Kind. (Bei einem Kind das unter 7 ist oder bei 2-3 minderjährigen Kindern bekommt die Mutter 36 % der Regelleistung)
- Behinderte die an einer Eingliederungs- oder Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen: 35% der Regelleistung
- bei kostenaufwändiger Ernährung: je nach Krankheit zwischen 25,00€ und 60,00€
d. befristeter Zuschlag
Im ersten Jahr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld erhalten Arbeitslosengeld2-Empfänger, deren Gesamteinkommen aus Arbeitslosengeld und Wohngeld höher war als die zu beanspruchenden Alg2 - Leistungen einen Zuschlag i.H. von 2/3 der des Differenzbetrages. Im folgenden Jahr reduziert sich dieser Zuschlag um die Hälfte. Im dritten Jahr entfällt der Zuschlag. Die Obergrenze für den Zuschlag beträgt 160,00€ für Alleinstehende, 320,00€ für Paare zzgl. 60,00 € p. Kind.
