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5.2.2012 : 8:14 : +0100

Sozialrecht - Unfallrente

TrĂ€ger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Jeder Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter bei der zustĂ€ndigen Berufsgenossenschaft anmelden. Auch Unternehmer können sich u.U. bei der fĂŒr sie zustĂ€ndigen Berufsgenossenschaft versichern.

Wann besteht ein Unfallschutz?

Die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung sind nur fĂŒr solche UnfĂ€lle zustĂ€ndig, die unmittelbar mit dem Arbeitsplatz im Zusammenhang stehen. D.h. UnfĂ€lle, die wĂ€hrend und bei der Arbeit passieren. Weiter sind auch sogenannte WegeunfĂ€lle versichert. Ein finanzieller Unfallschutz besteht also auch auf allen direkten Fahrten zur Arbeit und zurĂŒck.

Wann bestehen AnsprĂŒche?

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Wichtigkeit der einzelnen Körperteile in der so genannten Gliedertaxe festgehalten. Eine Unfallrente ist zu gewÀhren, wenn ein Grad der Erwerbsminderung von mindestens 20 festgestellt wird.

Was tun bei Ablehnung?

Eine Ablehnung kann unterschiedliche GrĂŒnde haben. Probleme entstehen hĂ€ufig an zwei Punkten:

1. ob ein Unfall tatsÀchlich im Zusammenhang mit der Arbeit eingetreten ist

und

2. ob ein Grad der Erwerbsminderung von mind. 20 vorliegt.

Die Berufsgenossenschaften beurteilen den Grad der Erwerbsminderung anhand der Àrztlichen Feststellungen.

Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch zulĂ€ssig. Gerade in GrenzfĂ€llen kann sich aufgrund der großen Bedeutung des Rentenbezuges die PrĂŒfung durch einen Anwalt lohnen.

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