Sozialrecht
Vermögen und Freibeträge
Da nur Hilfebedürftige Anspruch auf Hartz IV - Leistungen haben, muss derjenige, der ausreichendes Vermögen hat, zunächst davon leben. Allerdings gibt es Vermögensfreigrenzen, bis zu denen das Vermögen nicht angetastet werden muss.
a. Eigenheim
Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung steht dem Antragsteller frei, wenn es der Größe nach angemessen ist.
Die Angemessenheit einer Eigentumswohnung richtet sich nach dem WoBauG. Danach ist abzustufen. 80 qm sind für 1 oder 2 Personen angemessen. Bei 3 Bewohnern sind 100 qm, ab 4 Bewohnern und mehr sind 120qm angemessen.
Bei Hauseigentum gelten 130 qm als angemessen. Bei größeren Häusern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundstücke dürfen in der Stadt in der Regel bis zirka 500 qm, auf dem Land bis zirka 800 qm groß sein.Diese Angaben sind Richtwerte. Die Träger des ALG II beachten immer auch den Einzelfall.
Bezahlt ein Hilfebedürftiger Raten für Wohneigentum, übernimmt der Staat die Schuldzinsen in angemessenem Umfang sowie die Grundsteuer, öffentlichen Abgaben und Nebenkosten. Die Tilgungsraten selbst werden jedoch nicht übernommen. (
siehe auch Wohnkostenzuschuss)
b. Grundfreibetrag
Für Vermögen jeder Art hat der Gesetzgeber ab 01.08.2006 einen Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr mindestens aber 3.100 Euro (Höchstbetrag 9.750 Euro) eingeräumt.
Besonderheit für Kinder
Für Minderjährige gilt seit 01.08.06 ein Freibetrag von 3100 Euro. Damit sollte im Regelfall auch Ausbildungsversicherungen geschützt werden. Darüber hinausgehendes Vermögen müssen die Kinder nur verwenden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht den ihrer Eltern.
Höherer Grundfreibetrag für Ältere
Für Hilfebedürftige, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, beträgt der Vermögensgrundfreibetrag 520 Euro je Lebensjahr,summiert sich aber auf höchstens 33.800 Euro.
c. Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750 Euro zu. Z.B kommt eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern so auf einen Freibetrag von insgesamt 3.000 Euro.
d. Rücklagen für das Alter
Für die Altersvorsorge hat der Gesetzgeber einen weiteren Vermögensfreibetrag eingeräumt. Dieser beträgt seit dem 01.08.06 250 EUR pro Lebensjahr (Maximalbetrag 16.250 Euro). D.h. alle eindeutig für die Altersvorsorge angesparten Vermögenswerte (Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen etc.) fallen unter diesen besonderen Vermögensfreibetrag, wenn sie vor vorzeitiger Verwertung geschützt sind. D.h., wenn sie nicht vor dem 60. Lebensjahr aufgelöst oder rückgekauft werden können.
Die staatliche Altersrente, Betriebsrenten, die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) bleiben als Vermögenswerte ganz anrechnungsfrei. (Bei Auszahlung können sie jedoch als Einkommen angerechnet werden.)
e. Wertgegenstände
Grundsätzlich gehören Wertgegenstände zum berücksichtigungsfähigen Vermögen. Wenn Sie also z.B. eine wertvolle Gemäldesammlung Ihr Eigen nennen, die den Wert Ihres Grundfreibetrages übersteigt, müssen Sie die Gemälde verwerten. Der Wert richtet sich nach dem Verkehrswert.
Solange die Gemälde unverwertbar sind, weil sie Ihnen niemand abnehmen möchte oder nur zu Dumpingpreisen, wird Hartz IV nur noch als Darlehen gewährt.
