Sperrzeit – Aufhebungsvertrag

Erstellt am 5. November 2012 · Abgelegt unter aktuelle Urteile

Keine Sperrzeit für Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag mit wichtigem Grund

Das BSG hat mit Urteil vom 02.05.2012 entschieden, dass keine Sperrzeit verhängt werden darf, wenn ein Aufhebungsvertrag aufgrund einer drohenden betriebsbedingten Kündigung unterzeichnet wird. Die drohende Kündigung stellt insoweit einen wichtigen Grund für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dar, da dem Arbeitnehmer die Hinnahme einer Kündigung nicht zuzumuten ist. Der Arbeitnehmer kann sich aber nur dann auf einen wichtigen Grund berufen,  wenn im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegen. Eine solche Umgehung kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Aufhebungsvertrages eine Abfindung erhält, die das gesetzliche Maß (0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) deutlich übersteigt, da dies nach Meinung des BSG ein für einen sperrzeitrechtlich bedenklichen „Freikauf“ sprechen kann. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Abfindung ist jedenfalls bis zu einer Abfindungshöhe von 0,25 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr unproblematisch. Eine Gesetzumgehung kann jedoch auch dann anzunehmen sein, wenn die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses, die mit dem Aufhebungsvertrag umgangen werden soll, offensichtlich rechtswidrig wäre. Dies hat das BSG jeoch in dem konkreten Fall verneint.