Umzugskosten und Alg2

Erstellt am 30. April 2013 · Abgelegt unter aktuelle Urteile, Allgemein

Nach Aufassung des LSG SAN ist die Übernahme von Umzugskosten nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Kosten der in Aussicht genommenen Wohnung nicht „angemessen“ sind.

Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 27.11.2012 unter dem Az. L 5 AS 902/12 B ER hat das Landessozialgericht Sachsen -Anhalt festgestellt, dass es aus seiner Sicht bei der Frage, ob die Zustimmung des Jobcenters zur Übernahme der Umzugskosten erteilt werden muss, nicht darauf ankommt, dass auch eine Zusicherung zur Übernahme der Wohnkosten erteilt wurde, ja nicht einmal, dass die Kosten der neuen Unterkunft auch angemessen sind. Die hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenbur bisher leider anders gesehen. Das LSG SAN begründet seine Aufassung so:

„Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zu der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht Voraussetzung für den Regelfall gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (a. A. ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, L 14 AS 2337/10 B ER). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Denn die „vorherige Zusicherung“ i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist mit der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht identisch. Nur Letztere setzt ausdrücklich voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sein müssen. Auch ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Zusicherung anders geregelt: Für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig und der neue kommunale Träger zu beteiligen. Für die Umzugskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig, für eine Mietkaution hingegen der neue kommunale Träger.

Daher kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob die Miete für die neue Wohnung angemessen ist bzw. ob die Richtlinie des Antragsgegners nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden ist, nicht an. Dies kann allenfalls eine Rolle spielen für die Höhe der laufenden Leistungen ab 1. Dezember 2012. Diese sind jedoch hier nicht streitgegenständlich.“

Aus meiner Sicht überzeugend, zumal Leistungsberechtigte eine Differenz zwischen angemessener und tatsächlicher Miete selbst ausgleichen können. Ein erforderlicher Umzug wird aber erheblich erschwert, wenn die Umzugskosten nur übernommen werden, wenn auch einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Wohnksoten vorliegen muss.