Auskunftsanspruch gegen das Krankenhaus

Erstellt am 16. April 2015 · Abgelegt unter Allgemein

…für Kinder nach einer Samenspende, über die Identität des anonymen biologischen Vaters (BGH 28.1.2015, XII ZR 201/13).

Der BGH hat einem durch Samenspende gezeugten Kind recht gegeben und ihm einen Auskunftsanspruch gegen das Krankenhaus zugebilligt. Grundsätzlich können Kinder, die durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen. Ein bestimmtes Mindestalter ist dafür nicht erforderlich. Erforderlich ist jedoch, dass eine Abwägung aller rechtlichen Belange – auch derjenigen des Samenspenders – ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergibt. Das bedeutet, dass jeweils eine Einzellfallentscheidung zu treffen ist.

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