Rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung

Erstellt am 5. November 2012 · Abgelegt unter aktuelle Urteile, Allgemein

Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt

Eine Eingliederungsvereinbarung, die durch Verwaltungsakt erlassen wird ist rechtswidrig  und vollständig aufzuheben, auch wenn  nur Teile des Bescheides rechtswidrig sind (LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 14 AS 77/12 in info also 2012, S.220).

Das Landessozialgericht führt aus, dass eine Eingliederungsvereinbarung  ein auf den Einzelfall zugeschnittenes  Eingliederungskonzept zugrunde liegen muss. Das Eingliederungskonzept ist individuell auszugestalten, da es sich nach den fachlichen Hinweisen der BA „um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungeberechtigten Personen“ handelt. Die in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen sind im Sinne einer Eingliederungsstrategie aufeinander abgestimmt. Daraus folgt, dass bei Rechtswidrigkeit einer Bestimmung das „Konzept“ nicht mehr aufgeht. Der Rechtswidrigkeit einer Regelung folgt daher die Rechtswidrigkeit des gesamten Eingliederungbescheides.

Rechtswidrig ist zum Beispiel eine Regelung, die Leistungen des Jobcenters oder der ARGE festlegen, wie z.B. Bewerbungskosten, wenn  die konkrete Höhe der übernommenen Kosten nicht ersichtlich ist, weil lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt wird (LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 14 AS 77/12 in info also 2012, S.220).  Der Leistungsempfänger ist mit einer solchen Regelung beschwert. Mit dem Verweis auf die Regelung des § 16 Abs.1 SGB III i.V.m. § 45 SGB III wird lediglich die Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den gesetzlichen Vorgaben in Aussicht gestellt. Dabei können nach dem Gesetzeswortlaut die „angemessenen“ Kosten erstattet werden. Angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Damit wird der Leistungsempfänger durch den Verweis auf das Gesetz nicht in die Lage versetzt, einzuschätzen, ob und in welcher Höhe er Kostenerstattung erwarten darf. Zudem erlegt die Regelung ihm  die vorherige Antragstellung auf. Der Leistungsempfänger müsste also für seine Bewerbungen das Kostenrisiko tragen.

Rechtswidrig war weiterhin die mit Santionen belegte Verpflichtungzur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen und ärztlichen Untersuchungen, da diese Verpflichtung bereits mit Sanktionsandrohung gesetzlich geregelt ist, die gesetzlich angedrohte Sanktion jedoch weniger schwerwiegend ist, als die Sanktionierung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung.