Hartz IV – Erbschaften

Erstellt am 11. Juni 2012 · Abgelegt unter aktuelle Urteile, Allgemein

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.1.2012, B 14 AS 101/11 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Abgrenzung von Einkommen und Vermögen – Erbschaft – Berücksichtigung als Einkommen bei Erbfall nach Antragstellung – Anrechnung ab Zufluss des Geldbetrages aus der Erbschaft – einmalige Einnahme – Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum – keine Änderung der Einkommenszuordnung ohne Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit

Das BSG hat in der zitierten Entscheidung nunmehr festgestellt, dass eine Erbschaft nur dann als Einkommen angerechnet werden darf, wenn der Erfall nach der ersten Antragstellung eingetreten ist. Das bedeutet, in der Sache, dass eine Erbschaft, die vor Antragstellung anfällt dem Vermögen zuzurechnen ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Alg2 zum ersten einen Monats zurück wirkt. Tritt der Erbfall nach der Antragstellung ein, dann ist die Erbschaft als einmaliges Einkommen anzurechnen.