Hartz IV – keine Begrenzung der Unterkunftskosten nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit für mind. 1 Monat

Erstellt am 27. Juni 2014 · Abgelegt unter Allgemein

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil – 9. April 2014 Bundessozialgericht – B 14 AS 23/13 R die Rechtssprechung der Instanzgericht bestätigt, dass Begrenzung  der  Hartz IV Leistugnen für die Unterkunft nach § 22 Abs.1 S.2 SGB II wegen nicht erforderlichen Umzugs nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit von mindestens einem Monat  keine Wirkung mehr entfaltet.

Der Kläger war aus einer sehr kostengünstigen Wohnung in eine etwas teurere aber noch angemessene Wohnung gezogen. Das Jobcenter hatte die Unterkunftskosten nur in Höhe der Kosten für die zuvor bewohnte Wohnung übernommen, da der Umzug nicht „erforderlich“ gewesen war. Nachdem der Kläger aber wegen eiens befristeten Jobs kurzfristig nicht mehr Hilfebedürftig war, muss das Jobcenter die vollen (angemessenen) Wohnkosten übernehmen.

„Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LSG wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat, wie zu Recht vom SG entschieden und vom LSG bestätigt, im streitigen Zeitraum vom 1.11.2007 bis 31.3.2008 Anspruch auf die von ihm tatsächlich gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm §§ 7, 9, 19 SGB II sind erfüllt.
Die Voraussetzungen für die fortgesetzte Begrenzung der vom Beklagten zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf die geringeren Kosten der zuvor vom Kläger bewohnten Wohnung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II liegen im streitigen Bewilligungsabschnitt trotz Eingreifens der Regelung im früheren Bewilligungsabschnitt nicht vor. § 22 Abs 1 S 2 SGB II entfaltet keine Wirkung mehr, da der Kläger zu Beginn des streitigen Bewilligungsabschnitts seine frühere Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch bedarfsdeckendes Einkommen überwunden hatte und aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war. Mit Eintritt der neuen Hilfebedürftigkeit lag ein neuer Leistungsfall vor, bei dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmen sind.“

Vorinstanzen:

SG Dessau-Roßlau                    – S 7 AS 4331/08 –
LSG Sachsen-Anhalt                  – L 5 AS 369/09 –