Kosten der Unterkunft nach Umzug

Erstellt am 18. April 2016 · Abgelegt unter aktuelle Urteile, Allgemein

In einem Urteil vom 17.2.2016, B 4 AS 12/15 R hat das Bundessozialgericht sich noch einmal zu der Begrenzung der Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter bzw. Argen nach einem nicht erforderlichen Umzug geäußert.

Gemäß § 22 Abs 1 S 2 SGB II  wird für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur die bisherige Miete anerkannt. Dies bedeutet, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden.

Eine Begrenzung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung kommt allerdings gar nicht in Betracht, wenn der Umzug in eine andere Wohnung erforderlich bzw. notwendig ist, um den Unterkunftsbedarf als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung zu decken.  Erforderlich kann ein Umzug z.B. aus gesundheitliche Gründe sein, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen (BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 14).  Ein Umzug kann  aber auch dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 17 unter Hinweis auf OVG Lüneburg Beschluss vom 10.2.1987 – 4 B 283/86 – FEVS 36, 291, 295).

Zunächst muss bei einem Umzug daher die Erforderlichkeit geprüft werden. Auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs darf eine Begrenzung der anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II in Höhe des bisherigen Bedarfs jedoch nur dann erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (so bereits Urteil vom 29.4.2015 – B 14 AS 6/14 R – BSGE <vorgesehen> = SozR 4-4200 § 22 Nr 84, RdNr 23 ff).  Besteht daher im örtlichen Vergleichsraum kein sogenanntes „schlüssiges Konzept“  („schlüssiges Konzept“, siehe nur BSG Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 24) auf der Grundlage überprüfbarer Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts zugrunde gelegt wurden, darf auch eine Deckelung oder Begrenzung der Unterkunftskosten auf vor dem Umzug gewährten Kosten NICHT erfolgen.

Für den Fall, dass ein solches schlüssiges Konzept“ ausnahmsweise vorliegt, können die Unterkunftskosten aber nicht statisch also gleichbleibend gekürzt werden. Vielmehr muss die alte Miete in Relation zu der Anhebung der Gesamtangemessenheitsgrenze dynamisch angehoben werden.

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