Künstlersozialversicherung – Modedesigner

Erstellt am 1. Oktober 2012 · Abgelegt unter aktuelle Urteile

Das BSG hat mit Urteil vom 21.6.2012, B 3 KS 1/11 R  die Versicherung einer Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Künstlerstatus im Sinne des KSVG habe im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränke und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist.

„Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend entweder selbst an die Endverbraucher veräußert oder an Handelsunternehmen oder sonstige Dritte, im Fall von Modeartikeln also zB an Modekaufhäuser oder Boutiquen verkauft, ist nach der Wertung des KSVG als Hersteller bzw als Produzent und nicht als Designer anzusehen…Versicherungsschutz iS des § 2 S 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen, ist das verwertete Arbeitsergebnis – der Produktentwurf – ohne Weiteres der bildenden Kunst iS von § 2 KSVG zuzurechnen. Im Gegensatz dazu stehen Berufsbilder bzw Tätigkeitsbereiche, in denen jemand einen Gebrauchsgegenstand nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt bzw auf eigene Rechnung anfertigen lässt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein an der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Qualität des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist in solchen Fällen eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein an die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann“.

Wer, wie hier als Modedesignerin auch an der Produktion und/oder Verwertung beteiligt ist, ist nur dann gleichwohl als bildender Künstler anzusehen und in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig, wenn er in Fachkreisen als Künstler bekannt ist. Diesen Nachweis konnte die Klägerin nicht erbringen.