Ein paar Infos vorab: Nach Ablauf eines Trennungsjahres (siehe auch das Thema Trennung) und in Härtefällen auch eher, kann der Antrag auf Scheidung gestellt werden. Im Scheidungsverfahren müssen Sie als Antragsteller oder Antragstellerin anwaltlich vertreten sein. Der Scheidungsantrag ist begründet, wenn die Ehe gescheitert ist. Das wird vermutet, wenn die Parteien 1 Jahr getrennt gelebt haben und beide der Scheidung zustimmen, oder, wenn die Parteien 3 Jahre getrennt gelebt haben. Wenn das Scheitern nicht vermutet wird, weil die Trennungszeit unter 1 Jahr liegt und nur ein Partner die Scheidung möchte, muss das Scheitern der Ehe dargelegt und nachgewiesen werden.
Das Scheidungsverfahren beinhaltet automatisch auch den Versorgungsausgleich, den das Familiengericht von Amts wegen durchzuführen hat, wenn die Ehe bereits mehr als 3 Jahre bestand hatte und kein wirksamer vertraglicher Ausschluss vereinbart ist. Sollten während der Trennungszeit die „Folgesachen“ noch nicht durch Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt worden sein, so können die weiteren Folgesachen, wie Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und Güterrechtssachen bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahren gemacht werden.

Rechtsanwältin
Katharina Behrens v. Hobe
Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Tel: 030 35533743 – kanzlei@recht-e.de
