Spesen werden Einkommen der Alg2-Aufstocker berücksichtigt

Erstellt am 21. Mai 2013 · Abgelegt unter Allgemein

Mit Urteil vom 11.12.2012 unter dem Aktenzeichen B 4 AS 27/12 R hat das Bundessozialgericht sich zu der Anrechnung von Spesen als Einkommen bei Alg2-Beziehern geäußert.

  • Spesen sind Einkommen

Danach sind auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) Spesen, die als Einkommensbestandteil vom Arbeitgeber geleistet werden, zunächst voll als Einkommen zu berücksichtigen.

  • pauschale Absetzung ab 12 h Abwesenheit

Allerdings sind bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens Absetzungen vorzunehmen. In dem bei dieser Entscheidung strittigen Zeitraum war § 6 Alg2-VO 2008 anwendbar. Danach waren (und so ist es nun nach § 11b Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 6 Abs.3 Alg2-VO noch immer) sechs Euro pro Tag an Mehraufwand abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbedingt mindestens 12 Stunden pro Kanlendertag von seiner Wohnung abwesend ist. Allerdings hielt das BSG diese Regelung insoweit nicht für verfassungskonform, als dass sie keine Öffnungsklausel für nachgewiesene höhere Mehraufwendugnen enthält. Das Gericht legt die regelung daher so aus, dass auch nachgewiesene höhere Kosten abgesetzt werden können, allderdings setzt es als Höchstgreneze hierfür die steuerlichen Grenzen des § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG (6 Euro bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens achtstündiger Abwesenheit; 12 Euro bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit) an, wobei es die Mindestabwesenheit von 12 Stunden allerrdings für verfassungsgemäß befunden hat. Ergo, es bedarf für die Absetzung von Spesenpauschalen einer mindestens 12h Abwesenheit. Ab 14 h bis 24 h können aber bis zun 12 Euro tatsächliche und nachgewiesene Kosten abgesetzt werden, ab 24 h Abweseheit bis zu 24 EUR nachgewiesene Mehraufwendungen abgesetzt werden.

Es bleibt allerdings nach wie vor sehr schwierig, den Nachweis konkreter Mehraufwendungen zu führen.