Umgang während der Corona-Krise

Erstellt am 3. April 2020 · Abgelegt unter Allgemein

Das Ministerium für Justiz hat ein FAQ zum Thema Umgang und Sorge in der Coronakrise herausgebracht. Zusammengefasst ist danach folgendes zu beachten:

Die Pandemie ändert nichts an bestehenden Umgangsregelungen. Kinder haben weiterhin ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das kann der andere Elternteil nicht einfach ablehnen. Nur, wenn in Ausnahmefällen durch den Umgang eine Kindewohlgefährdung zu besorgen ist, kann der Umgang ausgesetzt werden. Das hat allerdings grundsätzlich das Familiengericht zu beurteilen. Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Coronakrise weiter.  Die Kontaktvermeidung bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern in zwei getrennten Haushalten leben.

Gerichtliche Umgangsregelungen müssen grundsätzlich befolgt werden. Anderenfalls kann ein Ordnungsgeld drohen.  Anders könnte dies ggf. nur zu beurteilen sein, wenn das Kind im anderen Elternhaus z.B. Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten hat. Auch, wenn das Kind, ein Elternteil oder eine andere dem Haushalt eines Elternteils angehörige Person zu einer Risikogruppe gehört. Die Eltern sind aufgerufen, hier gemeinsam über eine Aussetzung der Umgänge und die Wahrnehmung anderer Kontaktmöglichkeiten, z.B.Videotelefonie o.ä. zu beraten und zu entscheiden.

Siehe Ausführungen des BMJV: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.htmli Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.

Kinder haben auch ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil, wenn es noch keine gerichtliche Umgangsregelung gibt. Auch hier ist eine Umgangsaussetzung ohne triftige Gründe nicht legitim.  Allerdings gibt es keine Möglichkeit, dieses Recht außergerichtlich durchzusetzen, ggf. sind dann die Familiengerichte anzurufen, um Umgangsrechte zu regeln.

Katharina Behrens-v.Hobe

Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht

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