Unionsbürger und Hartz IV-Leistungen

Erstellt am 12. Juli 2016 · Abgelegt unter aktuelle Urteile, Allgemein

Das Bundessozialgericht hat am 17.03.2016  in einem neuerlichen Urteil zum Anspruch der Unionsbürger (aus dem EU-Ausland) auf Hartz IV-Leistungen entschieden. Es gilt weiter, dass Unionsbürger, die sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV) haben. Der Zweck „allein zur Arbeitssuche“ ist dabei zunächst entscheidend. Kommen andere Gründe für den Aufenhalt der Unionsbürger in Deutschland in Betracht, dann besteht der Ausschluss möglicherweise nicht. Andere Aufenthaltsrechte ergeben sich z.B.  bei Familienzuzug oder wenn eine (wenn auch nur geringfügige) Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Auch besteht über das Ende eines Arbeitsverhältnisses hinaus für Unionsbürger noch für 6 Monate ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer.

In der obigen Entscheidung ging es allerdings einmal mehr darum, dass der dortigen Klägerin kein Anspruch auf  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustand. Ihr Aufenhaltsrecht sich ergab sich nämlich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche.

Bezogen auf die SGB II-Leistungen konnte sich die Klägerin – nach Erklärung des Vorbehalts durch die Bundesregierung am 19.12.2011 – im streitigen Zeitraum auch nicht mehr auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA berufen (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 3.12.2015 – B 4 AS 43/15 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen – RdNr 18 ff; vgl auch BSG Urteil vom 20.1.2016 – B 14 AS 35/15 R – zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss der Klägerin nach § 7 Abs 1 S 2 SGB II hatte das BSG nicht. Diesen Standpunkt  begründet es nunmehr mit seiner eigenen zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung. Danach stehen Unionsbürgern nunmehr unter Umständen- existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers zustehen.

Das BSG hat die Revision der Klägerin dennoch nicht abgewiesen. Es hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück verwiesen, weil  der Sozialhilfeträger notwendig beizuladen gewesen wäre.

Unionsbüger profitieren doch von EFA

Das BSG hat zudem ausgeführt,  dass Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichstellung mit inländischen Staatsangehörigen weiterhin zu erbringen sind. Dies wird auch damit begründet, dass die Bundesregierung insoweit keinen Vorbehalt zum EFA erklärt hat. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 SGB XII finde zudem von vornherein keine Anwendung. Dieser setzt ja einen unerlaubten Aufenhalt in Deutschland voraus. Der Klägerin stand aber ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zu, damit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz für Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat des EFA anwendbar.

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