Unterhalt im Wechselmodell

Erstellt am 19. Mai 2016 · Abgelegt unter aktuelle Urteile

Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell

Wenn die Eltern sich die Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder hälftig teilen,  also bei einem strengen Wechselmodell, haben beide  Elternteile  für  den  Barunterhaltsdarf  des  Kindes  aufzukommen.

Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle

Der  Unterhaltsbedarf  bemisst  sich  in  diesem  Fall  nach  den beiderseitigen  zusammengerechneten  Einkünften  der  Eltern  und  umfasst  neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen  angemessenen  Mehrkosten,  die  durch  die  Aufteilung  der  Betreuung  im  Rahmen  eines  Wechselmodells  entstehen  ( BGH Beschlüsse  vom 5. November  2014  – XII ZB 599/13 –  FamRZ  2015,  536  Rn. 18  und  vom 12. März  2014  – XII ZB 234/13 –  FamRZ  2014,  917  Rn. 29).

Als Mehrbedarf  werden insbesondere Fahrtkosten und erhöhte Unterkunftskosten anzuerkennen sein  (BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15 ). Hinsichtlich der Unterkunftskosten folgt dies aus dem Umstand, dass der  im  Tabellenbetrag  enthaltene Betrag zur Deckung  des Wohnbedarfs i.d.Regel nur mit 20 %  des Barunterhaltsanspruchs  angesetzt ist. Dieser  Anteil ist  für  die  Deckung  des  Wohnbedarfs  des  Kindes möglicherweise  nicht  auskömmlich ,  wenn die  Kosten  für zwei  eingerichteten  Kinderzimmer  in  den  Wohnungen  der  beider Elternteile  vorgehalten werden müssen.

Für  den  so  ermittelten  Bedarf  (Regelbedarf  und  etwaiger  Mehrbedarf) müssen die Eltern anteilig aufkommen. Dabei ist der wobei auf den Verteilungsmaßstab gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgeblich. Dh. die Eltern beteiligen sich im Verhältnis zu Ihrer Leistungsfähigkeit an der Bedarfsdeckung. Die Haftungsanteile werden berechnet, indem  nach Bereinigung des Nettoeinkommens der Selbstbehalt (je nach Einkommensverhältnissen angemessener oder notwendiger Selbstbehalt) nach der Düsseldorfertabelle abgesetzt wird.  Dann wird der Gesamtbedarf des Kindes mit den so gekürzten Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt.

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