Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell
Wenn die Eltern sich die Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder hälftig teilen, also bei einem strengen Wechselmodell, haben beide Elternteile für den Barunterhaltsdarf des Kindes aufzukommen.
Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen ( BGH Beschlüsse vom 5. November 2014 – XII ZB 599/13 – FamRZ 2015, 536 Rn. 18 und vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917 Rn. 29).
Als Mehrbedarf werden insbesondere Fahrtkosten und erhöhte Unterkunftskosten anzuerkennen sein (BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 45/15 ). Hinsichtlich der Unterkunftskosten folgt dies aus dem Umstand, dass der im Tabellenbetrag enthaltene Betrag zur Deckung des Wohnbedarfs i.d.Regel nur mit 20 % des Barunterhaltsanspruchs angesetzt ist. Dieser Anteil ist für die Deckung des Wohnbedarfs des Kindes möglicherweise nicht auskömmlich , wenn die Kosten für zwei eingerichteten Kinderzimmer in den Wohnungen der beider Elternteile vorgehalten werden müssen.
Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) müssen die Eltern anteilig aufkommen. Dabei ist der wobei auf den Verteilungsmaßstab gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgeblich. Dh. die Eltern beteiligen sich im Verhältnis zu Ihrer Leistungsfähigkeit an der Bedarfsdeckung. Die Haftungsanteile werden berechnet, indem nach Bereinigung des Nettoeinkommens der Selbstbehalt (je nach Einkommensverhältnissen angemessener oder notwendiger Selbstbehalt) nach der Düsseldorfertabelle abgesetzt wird. Dann wird der Gesamtbedarf des Kindes mit den so gekürzten Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt.
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