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Elternunterhalt – Heranziehung durch das Sozialamt

Das Thema „Elternunterhalt“ findet in den häufigsten Fällen an der Schnittstelle zwischen Familienrecht und Sozialrecht statt.

 

Was ist Elternunterhalt?

Mit Elternunterhalt ist der Unterhalt gemeint, den Kinder ihren Eltern schulden.

Wann zahlen Kinder Elternunterhalt?

Elternunterhalt wird selten durch die Eltern selbst gegenüber ihren Kindern geltend gemacht. Statt dessen melden sich die Sozialhilfeträger mit einer Rechtswahrungsanzeige und einem Auskunftsbegehren bei den Kindern, weil die Eltern z.B. aufgrund ihrer Pflege hilfebedürftig geworden sind. Da die Pflegeversicherung die Kosten der Pflege kaum decken kann, müssen die Pflegebedürftigen die Pflegekosten selbst tragen. Haben Sie ihr Vermögen verbraucht und ist das Einkommen nicht hoch genug, stellt sich die Frage, ob die Kinder wegen der Pflegekosten zum Unterhalt beitragen müssen. Da die Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege grundsätzlich nachrangig ist und Familienmitglieder in gerade Linie grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, tritt das Sozialamt nun auch an die Kinder heran. Seit 01.01.2020 gibt es eine Rechtsänderung. Zum Unterhalt können nur Kinder herangezogen werden, die über ein Bruttoeinkommen i.H.v. jährlich 100.000 € und mehr verfügen. 

Muss Auskunft erteilt werden?

Liegt eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsbegehren im Briefkasten werden die Empfänger häufig panisch und hektisch, da sie nun unabhängig vom Wunsch ihrer Eltern durch das Sozialamt zum Unterhalt herangezogen werden sollen. Dabei geht das Auskunftsrecht des Sozialhilfeträgers durchaus noch weiter, als das Auskunftsrecht dessen, für den der Unterhalt gedacht ist. Häufig wird von Kindern bereits jetzt eingewendet, dass der bedürftige Elternteil das Kind vernachlässigt habe, gar kein Kontakt bestehe oder der Elternteil sich anderweitig gegen das Kind schuldig gemacht hat und deshalb der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Die Rechtsprechung legt allerdings den Verwirkungstatbestand sehr eng aus und hält ihn nur in eng begrenzten Fällen für anwendbar. Darüber hinaus entfällt der Auskunftsanspruch nur, wenn auf der Hand liegt, dass kein Unterhaltsanspruch gegeben ist. Ob der Unterhaltsanspruch der Eltern verwirkt ist oder das Kind andere Einwendungen gegen die Unterhaltsforderungen des Sozialhilfeträgers hat, ist individuell zu prüfen. Wesentliche Frage und der Grund für die umfangreiche Auskunftspflicht ist jedoch die Leistungsfähigkeit der Kinder. Da die Rechtsprechung im Elternunterhalt relativ hohe Selbstbehalte entwickelt hat, ist es wichtig, im Rahmen der Leistungsfähigkeit gut vorzutragen. Fazit: Auskunft sollte außer in krassen Fällen (Verwirkung) erteilt werden. Wegen des Umfangs der Auskunft im Einzelnen und dem zu erwartenden Ergebnis lohnt es sich, sich bereits frühzeitig Hilfe zu suchen.

Siehe auch die BSG-Rechtsprechung zum Selbstbehalt eines unverheirateten Familienvaters.

Wir sind spezialisiert auf die Prüfung Ihrer Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber:

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Fachkanzlei für Sozial- und Familienrecht
Katharina Behrens-v.Hobe
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