Sanktion bei Hartz IV
Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Folgen (Sanktionen) vor. Die Leistung kann danach vermindert werden oder ganz entfallen, es sei denn, Sie können einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten vorbringen oder Sie wurden nciht ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt, dann kann die Sanktion u.U. rechtswidrig sein.
a. Meldepflicht
Bei einem ersten Verstoß gegen die Meldepflicht wird Ihre Leistung um 10 % der Regelleistung gemindert. Hiergegen können Sie sich erfolgreich wehren, wenn Sie entweder einen wichtigen Grund nachweisen können (z.B. ärtzlichen Attest) oder, wenn Sie in der Aufforderung sich persönlich zu melden nicht ordnungsgemäß über die möglichen Folgen des Fernbleibens belehrt wurden.Bei Wiederholungen der Meldepflichtverletzung addieren sich die Abzüge.
b. sonstige „Pflichtverletzungen“
Eine Absenkung der Regelleistung um 30% kann drohen, wenn Sie „ohne wichtigen Grund“ und „trotz Belehrung“
- sich weigern, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen
- die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen
- eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, 1-EURO Job bzw. sonstige Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder letztere abbrechen
Auch hier gilt, Sanktionen sind nur rechtmäßig, wenn Sie keinen wichtigen Grund haben und richtig belehrt wurden!
Bei wiederholten Verstöße trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, wird das Arbeitslosengeld II bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gekürzt, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig. Im Einzelfall kann die Minderung auch für weitere wiederholte Pflichtverletzungen auf 60 Prozent des Regelsatzes beschränkt werden, wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen.