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Wechselmodell

Das Wechselmodell bei der Kinderbetreuung findet nach der Trennung der Eltern  mehr und mehr Einzug in den Kinderalltag. Mit Wechselmodell wird eine etwa hälftige Betreuung von Kindern getrennt lebender Eltern bezeichnet. In der Regel wird dieses Modell aufgrund gemeinsamer elterlicher Entscheidung praktiziert. Das Wechselmodell durch Gerichtsbeschluss ist bisher die absolute Ausnahme.  Bisher war es sogar so, dass die Familiengerichtedie hälftige Aufteilung der Kinderbetreuung gegen den Willen eines der Elternteile nicht angeordnet haben.  Die Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass eine hälftige Verteilung der Betreuungszeiten dem Kindeswohl nur dann entspricht, wenn die Eltern sich darauf auch einigen können. Dies folge daraus, dass das Wechselmodell eine funktionierende Kommunikation und Einigungsbereitschaft zwischen beiden Eltern voraussetze. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat jedoch im Februar 2017 ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet und in seiner Begründung ausgeführt, das prinzipiell nichts gegen die gerichtliche Anordnung des Modells spreche. Voraussetzung sei aber, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies setzt auch in Zukunft voraus, dass die Eltern eine hinreichende Kooperationsfähigkeit besitzen.

Welches Umgangsmodell für die Kinder das beste Konzept ist und welcher Umgangsmodus gegebenenfalls gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden kann bleibt daher eine Frage des Einzelfalls. Weitere Informationen zur Aufteilung des Kindergeldes und zum Unterhaltsanspruch bei hälftiger Betreuung finden Sie hier:

→ Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell

 

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Katharina Behrens-v.Hobe
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