Tel.: 030 / 355 337 43 e-Mail sendenAnfrage sendenTermin online vereinbarenAnfahrt
Open
X

→ Sozialhilfe

  030 / 355 337 43

Sozialhilfe – Grundsicherung

im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Wer ist leistungsberechtigt?

Die Grundsicherung erhalten hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahren sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig kann auch sein, wer eine Rente erhält, die zur Deckung des (gesetzlich vorgesehenen) Bedarfes nicht ausreicht. Auch Rentenberechtigte können daher grundsätzlich Leistungen der Grundsicherung erhalten

Die Leistungshöhe ist abhängig von der Bedürftigkeit, daher werden eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt – anspruchsmindernd – berücksichtigt.Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten, also ausländische Staatsangehörige ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, wie etwa Asylbewerber oder Ausländer, die nur über eine Duldung verfügen.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie z. B. ihr Vermögen „verschleudert“ (z.B. verspielt) oder es ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben. Hierdurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen verhindert werden.

Welche Leistungen gibt es in der Grundsicherung?

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechen seit dem 1. Januar 2005 den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Dies bedeutet insbesondere, dass das neue Regelsatzsystem des SGB XII in vollem Umfang auch für die Grundsicherung gilt.

    • Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 351 € mtl.
    • Ehepaare, Lebenspartner und Partner eine eheähnlichen Gemeinschaft erhalten in jeweils 90 % des jeweiligen Regelsatzes für Alleinstehende p.P.

Hinzu kommt ein Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Wohnkosten, soweit sie angemessen sind. Abgezogen werden hiervon regelmäßig die pauschalierten Kosten für die Erwärmung des Wassers, wenn diese nicht ohnehin in den Stromkosten enthalten sind. Stromkosten werden ebenfalls nicht zusätzlich übernommen sondern sind im Regelbedarf enthalten. Für Bezieher von Grundsicherungsleistungen entfällt der Anspruch auf Wohngeld.

Ist es einem Grundsicherungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelsatz abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, soll vom Leistungsträger ein Darlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Regelsätzen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird (§ 37 SGB XII).

Der Anspruch auf Grundsicherung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Von der Anrechnung auf die Grundsicherung sind jedoch kleinere Barbeträge oder geldwerte Gegenstände ausgenommen. Die Vermögensgrenze für den Grundsicherungsberechtigten wird im SGB XII von bisher 2.301 Euro auf 2.600 Euro angehoben.

Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege oder ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Wer ist für die Grundsicherung zuständig?

Zuständig für die Grundsicherung wie auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind die Träger der Sozialhilfe. Die zuständigen kommunalen Ämter sollen im Einzelfall ausführlich über den Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beraten. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.

ACHTUNG ANTRAG STELLEN!

Bei der Grundsicherung gilt das Antragsprinzip. Der Grundsicherungsbezug setzt – anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Grundsicherung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Grundsicherung auf Dauer zu bewilligen, etwa wenn keine Einkommensänderungen wahrscheinlich sind.