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Kosten im Familienrecht und Sozialrecht

Im Folgenden erhalten Sie allgemeine Informationen zu den Kosten im Familienrecht und Sozialrecht. In Deutschland richten sich die Kosten für den Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Scheuen Sie sich jedoch nicht, gebührenfrei einen Kostenvoranschlag per E-Mail, Kontaktformular oder telefonisch anzufordern. Gerne berate ich Sie auch über Möglichkeiten der staatlichen Kostenübernahme (PKH, Beratungshilfe siehe unten).

1. Kosten im Familienrecht

Im Familienrecht sowie in allen anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten leitet sich die Höhe der Gebühr tabellarisch von dem Gegenstands-, bzw. Streitwert ab. Für die umfängliche Erstberatung bei Trennung oder Scheidung wird eine Gebühr i.H.v. 190 € zzgl MwSt, insgesamt 226,10 € erhoben. Sind nur einzelne Gegenstände zu besprechen, kann die Gebühr nach unten abweichen. Für die Vertretung in Verfahren, die sich auf die Zahlung eines bestimmte Betrages richten, leiten sich die gesetzlichen Gebühren vom Gegenstandswert ab, also dem geforderten Betrag. Die gesetzlichen Gebühren werden dann mit dem jeweils maßgeblichenGebührensatz (1,0; 1,2; 1,3 usw.) aus der Gebührentabelle des RVG entnommen. In Verfahren, in denen es nicht um Geldzahlungen geht, muss der Gegenstandswert bestimmt werden. In Unterhalts-Verfahren die auf zukünftige Zahlungen gerichtet sind, ist der  Gegenstandswert der geforderte Unterhalt für 12 Monate. Geht es um eine Umgangs- oder Sorgerechtsregelung, biete ich individuelle Honorarvereinbarungen an.

2. Kosten im Sozialrecht

Im Sozialrecht fallen sogenannte Betragsrahmengebühren an, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert oder Leistungsempfänger sind, im übrigen richten die Gebühren sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Wie weit der Rahmen im Einzelfall ausgeschöpft wird, richtet sich nach dem Aufwand. Telefonberatungen oder Beratungsanfragen via Email werden kostengünstiger angeboten. Für eine umfangreiche persönliche Erstberatung fallen max. 226,10 € an.

3. Beratungshilfe und PKH

Rechtssuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die für eine Beratung oder Vertretung notwendigen Mittel selbst aufzubringen, können Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen. Mit dem dort ausgestellten Beratungsschein + 10 € Selbstbeteiligung erhalten Sie eine fundierte Rechtsberatung in dieser Kanzlei.

Für eine etwaige Prozessführung kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden, wenn die Partei die Mittel nicht aufbringen kann und Erfolgsaussicht besteht. Die Prozesskostenhilfe umfasst die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

4. Internetberatung und Kostenvoranschlag

Um Ihnen den Zugang zu einer fundierten Beratung zu erleichtern, biete ich eine sogenannte Internetberatung an. Eine solche Beratung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Ihnen eine schriftliche Auskunft weiterhilft. Auf Anfrage erhalten Sie zunächst einen Kostenvoranschlag, den Sie per Email anfordern können. Notwendig für die Kostenberechnung ist jedoch bereits eine möglichst umfassende Schilderung der Angelegenheit – Vertraulichkeit ist selbstverständlich. In der Regel fällt für die Internetberatung  via Email eine Gebühr zwischen 40 € bis 150 € je nach Aufwand an.

zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)