Untätigkeitsklage
Die Untätigkeitsklage kommt im Sozialrecht in zwei Fällen zum Einsatz:
1. wenn die Behörde über Antrag auf Vonahme eines Verwaltungsaktes nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet. Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sind z.B. Anträge auf Leistungen wie Alg 1, Alg 2, Renten etc., da all diesen Leistungen ein Leistungsbescheid bzw. Bewilligungsbescheid voraus geht; jeder Leistungs- bzw. Bewilligungsbescheid ist ein Verwaltungsakt.
2. wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist, d.h. innerhalb von 3 Monaten entschieden hat.
Allerdings kann die Behörde einen zureichenden Grund für die lange Bearbeitungszeit geltend machen. Dann setzt das Sozialgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer Bestimmten Frist aus. Zureichende Gründe sind nicht schon Personalmangel oder die fehlende Begründung eines Widerspruchs.
§88 SGG
[Untätigkeitsklage]
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.