Krankenversicherung
In Deutschland sind bestehen drei Formen der Absicherung im Krankheitsfall:
- die gesetzliche Krankenversicherung,
- die private Krankenversicherung,
- die Beihilfe
gesetzliche oder soziale Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenkasse gewährleistet die Inanspruchnahme ärztlicher und zahnärztlicher sowie Krankenhausleistungen für die Versicherten und Ihre Familienangehörigen.
Im Vordergrund des Sozialungsversicherungsrechts steht stets die Sozialversicherungspflicht. Diese wird in erster Linie durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, also Arbeitnehmerschaft begründet. Es besteht allerdings auch u.U. die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei folgenden Fragestellungen kann die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung oder Vertretung bestehen:
- sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bzw. besteht die Möglichkeit einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die Versicherung erfolgt entweder aufgrund der Sozialversicherungspflicht (z.B. bei Arbeitnehmern, die mehr als 400,00 € Bruttomonatsgerhalt erhalten aber weniger als die Versicherungspflichtgrenze: derzeit 3.900,00 € monatl., Arbeitslosengeldempfänger, etc.) oder bei freiwilliger Versicherung; gerade die Sozialversicherungspflicht kann strittig sein, wenn z.B. Ich-Agler nur einen Auftraggeber haben (Stichwort „Scheinselbstständigkeit) oder bei einer Arbeitsvergütung, die die Geringfügigkeitsgrenze nur knapp übersteigt (Stichwort „Scheinbeschäftigung“);
- welche Behandlungskosten für Krankenbehandlung oder Kranksheitsprävention müssen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden?
- wie lange muss Krankengeld bezahlt werden?
- was bringt die Familienversicherung?
- besteht Krankenversicheurngsschutz auch im Ausland?
Lassen Sie sich daher beraten, ob bzw. wann Sie dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterliegen und wie weit dieser reicht.