Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14 ) zum Elternunterhalt bestätigt, dass der sog. „Familienselbstbehalt“ bei verheirateten Unterhaltspflichtigen maßgeblich ist. Für nicht verheiratete Kinder gilt der Selbstbehalt für eine Einzelperson, auch wenn das Kind mit einem Lebensgefährten zusammen lebt. Der Selbstbehalt kann aber dadurch erhöht sein, dass andere Unterhaltspflichten bestehen.
In dem entschiedenen Fall lebte das auf Unterhalt in Anspruch genommene Kind mit einer Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind zusammen. Der Sozialhilfeträger machte Elternunterhalt geltend und billigte dem Kind dabei nur den persönlichen Selbstbehalt und einen Selbstbehalt für das kind zu, die nicht erwerbstätige Kindesmutter wurde im Selbstbehalt nicht berücksichtigt.
Der BGH hat für diese Konstellation nun folgende Lösung gefunden:
Leitsätze:
a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
als – gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen
mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007 – XII ZR 189/04 – FamRZ 2007, 1081).
BGH, Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14 – OLG Nürnberg AG Kelheim
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Katharina Behrens-v.Hobe
Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht
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