Kindesunterhalt – Düsseldorfer Tabelle 2018

Erstellt am 3. Januar 2018 · Abgelegt unter Allgemein

Ab 01.01.2018 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält wesentliche Neuerungen, insbesondere für Unterhaltsschuldner. So sind die Einkommensstufen verändert worden. Das Einkommen in der ersten Stufe ist auf 1.900 EUR angehoben worden. Marginale Verbesserungen wurden bei der Höhe des Kindesunterhalts vorgenommen . Der Kindesunterhalt wurde in den einzelnen Stufen leicht erhöht. Der Mindestunterhalt ist (vor Abzug des Kindergeldes) in der ersten und zweiten Altersstufe um 6 EUR, in der dritten und vierten Altersstufe um 7 EUR angehoben worden. Die Erhöhung der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt wird aber leicht relativiert, da das Kindergeld ebenfalls erhöht wurde. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt statt 192 EUR jetzt 194 EUR, für das dritte Kind 198 EUR statt 200 EUR und ab dem vierten Kind beträgt es nun 225 EUR statt 223 EUR.

Hier kann die Düsseldorfertabelle 2018 eingesehen werden:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf

Die Selbstbehalte i.H.v. 880 EUR bzw. 1.080 EUR für Erwerbstätige bleiben im Jahr 2018 unverändert zum Vorjahr.

Durch die Anhebung der Einkommensgruppen kann im Einzelfall eine wesentliche Änderung zur Möglichkeit eines ABänderungsantrags führen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben, wenn die Änderung zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs von etwa 10 % führt (so u.a. OLG Nürnberg 21.04.2004 – 11 UF 2470/03). Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sogar eine Änderung unter 10 % die Zulässigkeit einen Abänderungsantrag begründen (OLG Düsseldorf 08.03.1993 – 3 WF 210/92).

Bei Fragen zur Neuberechnung von Kindesunterhalt und Abänderungsmöglichkeiten beraten wir Sie gerne.

Katharina Behrens-v.Hobe

Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht

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