Lebensmittelgutscheine nach Aufhebung der Sanktion

Erstellt am 15. Dezember 2017 · Abgelegt unter aktuelle Urteile

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 12.10.2017, B 4 AS 34/16 R darüber zu entscheiden, ob nach Aufbehung einer Sanktion durch das Jobcenter der Wert von LEnbensmittelgutscheinen bei der nachträglichen Leistungsgewährung angerechnet werden darf. Der Kläger hatte nach einer Sanktion um 100% der Regelleistung auf gesonderten persönlichen Antrag Lebensmittelgutscheine vom Jobcenter erhalte. Gegen die Sanktion konnte er sich dann jedoch erfolgreich wehren. Nachdem die Sanktion aufgehoben worden war, zahlte das Jobcenter Leistungen aus, zog aber den Wert der Lebensmittelgutscheinde ab. Das Sozialgericht hatte diese Verfahrensweise in erster Instanz abgelehnt und das Jobcenter zur Auszahlung der vollen Regelleistung verurteilt. Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des SG jedoch auf. Die Richter waren der Meinung, dass Jobcenter dürfe die Regelleistung um den Wert der Lebensmittelgutscheine kürzen. Mit der Ausgabe der Lebensmittelgutscheine habe das Jobcenter bereits einen Teil des Anspruchs des Klägers auf die Regelleitung erfüllt. Das BSG gab aufgrund der Revision dem Kläger recht. Das Jobcenter hatte demr Kläger die Lebensmittelgutscheinde aufgrund gesonderten Antrags und mit gesondertem BEscheid gewährt. Diesen BEscheid hatte das Jobcenter nicht wieder aufgehoben. Dem Kläger stehen die Lebensmittelgutscheine daher solange weiterhin neben der Regelleitung zu, wie deren Bewilligung bestand hat.

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Katharina Behrens-v.Hobe

Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht

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