Wenn ein Ehegatte aufgrund seines hohen Pflegebedarfes stationär untergebracht wird, kommen meist erhebliche Heimkosten auf die Familie zu. Wenn das Einkommen beider Eheleute nicht ausreicht und das Vermögen bald aufgezerrt ist, muss das Sozialamt für die Heimkosten einspringen. Das Sozialamt prüft dann, wieviel Einkommen und Vermögen die Eheleute haben. Dies erfolgt nach sozialrechtlichen Grundsätzen. Die Sozialämter ziehen die Eheleute dabei mit ihrem vollen Einkommen heran und belassen ihnen für den eigenen Verbrauch nur das sozialrechtliche Existenzminimum. Der BGH hat mit Beschluss vom 27.04.2016 – VII Z B 485/14 jedoch entschieden, dass dem Ehegatten, der zum Unterhalt verpflichtet ist ein Selbstbehalt zu belassen ist. Dieser Selbstbehalt wird in der Unterhaltsleitlinien der OLG und des Kammergerichts festgelegt. Es handelt sich dabei zwar nicht um bindende Vorgaben, die Leitlinien werden aber regelmäßig auch der Rechtsprechung der Amtsgerichte zugrunde gelegt. In den Arbeitsanweisungen der Sozialämter ist die Rechtsprechung des BGH noch nicht angekommen. (29.09.2017)
Bei Fragen zu der Beteiligung von Eheleuten an den Heimkosten des pflegebedürftigen Partners beraten wir Sie gerne.
Katharina Behrens-v.Hobe
Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht
Beratung
Wenn Sie individuelle Beratung wünschen, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, können Sie uns gerne anrufen:
Tel.: 030/35533743
Wir beraten Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall. Die individuelle Beratung ist kostenpflichtig. Sie können aber kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie gerne vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten.
Fachkanzlei für. Sozial- und Familienrecht
Stargarder Str. 59
10437 Berlin / Prenzlauer Berg