Hartz IV – Auszugsrenovierung

Erstellt am 11. Juni 2012 · Abgelegt unter Allgemein

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R

Arbeitslosengeld II – Angemessenheit der Unterkunftskosten – Ablehnung der Übernahme der Auszugsrenovierungskosten – Notwendigkeit der Einleitung eines Kostensenkungsverfahren-

Das Jobcenter kann sich hier nicht ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag berufen und darauf gestützte Abzüge von den tatsächlich zu leistenden Zahlungen des Hilfebedürftigen vornehmen, weil für ein solches Vorgehen keine Rechtsgrundlage dem SGB II zu entnehmen ist (BSG vom 22.9.2009, aaO, RdNr 17). Das Jobcenter muss vielmehr, wenn es eine Vereinbarung über die Unterkunftskosten für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II einleiten, weil eine auf einer unwirksamen Vereinbarung beruhende Aufwendung nicht angemessen ist (BSG vom 22.9.2009, aaO, RdNr 23).