Kindesunterhalt – Sonderbedarf

Erstellt am 12. Juli 2017 · Abgelegt unter aktuelle Urteile, Allgemein

Kieferorthopädische Behandlung  ist Sonderbedarf

Leitsätze der Entscheidung des Kammergericht Berlin  vom 31.01.2017, 13 UF 125/16:

1. Die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung des minderjährigen Kindes stellen – soweit hierfür nicht die Krankenkasse aufkommt – einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar, für den beide Elternteile quotal, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte einzustehen haben.

2. Auch bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs bestimmt sich seine Leistungsfähigkeit nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften, sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeiten und Erwerbsmöglichkeiten, so dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte.

3. Eine erhaltene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist unter Berücksichtigung der Differenz zwischen früherem und jetzigen Einkommen auf ein Jahr umzulegen.

Erläuterung der Unterzeichnerin: Der Privatkostenanteil an einer kieferorthopädische Behandlung stellt einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar (neben dem Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle). Zwar gehören Eigenanteile an medizinischen Behandlungen grundsätzlich zum Lebensbedarf eines Kindes und werden daher von dessen Unterhaltsanspruch  gem. § 1610 Abs. 2 BGB mitumfasst, kieferorthopädischen Behandlung zur Beseitigung einer Gebissfehlstellung fallen jedoch nicht regelmäßig an sondern stellen eine einmalige Behandlung (ggf. mit mehreren Sitzungen) dar. Da die Notwendigkeit dieser Behandlung  überraschend auftritt und ihre Kosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind, ist es nicht möglich sie durch eine entsprechend großzügigere Kalkulation des laufenden Unterhalts aufzufangen. Im entschiedenen Fall lagen die Kosten zudem höher als das Vierfache des laufenden Kindesunterhalts. Für Sonderbedarfe  haften die Eltern minderjähriger Kinder grundsätzlich quotal entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1997 – XII ZR 1/96, FamRZ 1998, 286 [bei juris Rz. 21] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 13). Dabei sind die Einkünfte der Eltern nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Einsatzquote zu ermitteln.Auch für den Sonderbedarf besteht die Möglichkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte, entsprechend zum laufenden Kindesunterhalt, denn der Sonderbedarf regelmäßiger Bestandteil des Kindesunterhalts. Er wird lediglich deshalb nicht vom laufenden Unterhalt umfasst, weil er in unregelmäßiger Form anfällt und von daher nicht sicher prognostiziert werden kann (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 1).  Es gilt für den Sonderbedarf daher, dass die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt wird, sondern darüber hinaus auch durch seine Erwerbsfähigkeit. So muss er im Verhältnis zu minderjährigen, unverheirateten Kindern im Rahmen einer gesteigerten Obliegenheit, seine Arbeitskraft bestmöglichst einzusetzen und eine ihm tatsächlich mögliche, erreichbare Erwerbstätigkeit auszuüben.

Katharina Behrens-v.Hobe

Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht

Beratung
Wenn Sie individuelle Beratung wünschen, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, können Sie uns gerne anrufen:
Tel.: 030/35533743

Wir beraten Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall. Die individuelle Beratung ist kostenpflichtig. Sie können aber kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie gerne vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten.

Fachkanzlei für. Sozial- und Familienrecht
Stargarder  Str. 59
10437 Berlin / Prenzlauer Berg